Vereinigungen, verbotene

S. a. kriminelle -, terroristische -, verfassungsfeindliche Vereinigungen, Kennzeichen verbotener Vereinigungen. Nach dem Vereinsgesetz (VereinsG) kann ein Verein verboten werden, wenn er die in Art. 9 I GG garantierte Vereinsfreiheit missbraucht und wenn das Verbot zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Nach Art. 9 II GG ist ein Verein kraft Gesetzes verboten, wenn Zwecke oder Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen (z. B. Untergrundverein) oder sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richten. Ein Verein darf aber erst als verboten behandelt werden, wenn die Verwaltungsbehörde das Vorliegen einer dieser Voraussetzungen festgestellt hat. Mit dem Verbot sind i. d. R. Beschlagnahme und Einziehung des Vereinsvermögens zu verbinden. Über das Verfahren i. E. Vereinsgesetz. Die Vermögensbeschlagnahme hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots. Mit der rechtswirksamen Einziehung geht das Vereinsvermögen auf den Bund über, wenn der BMi. das Verbot verfügt hat, sonst auf das Land; unter gewissen Voraussetzungen kann von der Einziehung abgesehen werden. Hat ein Verein seinen Sitz außerhalb der BRep., so kann sich ein Verbot nur gegen eine innerhalb der BRep. bestehende Teilorganisation oder Tätigkeit des Vereins richten. Die Fortführung eines verbotenen Vereins oder eine sonstige Aufrechterhaltung seines organisatorischen Zusammenhalts ist in § 20 VereinsG mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe bedroht (soweit nicht die Vorschriften gegen Rechtsstaatsgefährdung, Hochverrat usw. eingreifen), ebenso die Mitgliedschaft oder Unterstützung sowie die Verwendung von Kennzeichen des Vereins oder einer Ersatzorganisation.




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