Zwangsmittel

Mittel zur Durchführung des Verwaltungszwangs. Dies sind: die Ersatzvornahme (Ausführung einer Handlung auf Veranlassung der Vollstreckungsbehörde durch einen anderen als den zur Handlung Verpflichteten, aber auf dessen Kosten. Beispiel: Baupolizeibehörde läßt baufällige Mauer auch ohne Mitwirkung des Eigentümers durch Abbruchunternehmer einreißen); die Verhängung von Zwangsgeld (früher Zwangsstrafe); der unmittelbare Zwang. Alle Z. müssen grds. schriftlich mit angemessener Frist angedroht werden. Bleibt die Androhung erfolglos, so können die Z. so oft wiederholt und hierbei auch erhöht oder gewechselt werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist.

Zur Durchsetzung von Anordnungen eines Gerichts der freiwilligen Gerichtsbarkeit können Ordnungsstrafen verfügt werden; soll eine Sache oder Peron herausgegeben werden, darf auch Gewalt angewendet werden, § 33 FGG. Polizeiliche Zwangsmittel.

Verwaltungszwang.

ist das der Verwaltung zur Durchsetzung der vollstreckbaren (anfechtbaren, sofort vollstreckbaren oder nichtsuspensiv wirkenden) Verwaltungsakte im Verwaltungsvollstreckungsverfahren zur Verfügung stehende Mittel. Z. sind Ersatzvornahme, Zwangsgeld und (unmittelbarer) Zwang (§§ 9 ff. VwVG). Damit können Handlungen, Duldungen und Unterlassungen erzwungen werden. Lit.: Vossler, N., Strafprozessuale Zwangsmittel, 1998

Strafprozess: Zwangsmaßnahme.
Verwaltungsvollstreckung: Verwaltungszwangsverfahren.

i. w. S. sind alle Mittel, mit denen die öffentliche Gewalt (Justiz und Verwaltung) den Betroffenen gegen seinen Willen zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen zwingen. Dazu gehören im Zivilprozess alle Mittel der Zwangsvollstreckung und im Strafprozess einschließlich des Ermittlungsverfahrens z. B. Beschlagnahme, Durchsuchung und Untersuchungshaft. I. e. S. werden darunter die in den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen geregelten Mittel des Verwaltungszwanges verstanden. Die wichtigsten Zwangsmittel sind Ersatzvornahme, Zwangsgeld und unmittelbarer Zwang. Für den Bereich der Polizei gibt es im Polizeirecht Sonderregelungen für die Anwendung polizeilicher Zwangsmittel. S. a. Zwangsbehandlung.

Im Steuerrecht sind wesentliche Hilfs- und Mitwirkungspflichten des Stpfl. und anderer Personen erzwingbar (§§ 328-335 AO). Dies ist im Interesse einer gleichmäßigen und gerechten Besteuerung erforderlich. Der Anwendungsbereich des § 328 AO erfasst alle Verwaltungsakte, die auf Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder auf Unterlassung gerichtet sind. Erzwingbar sind u. a. Abgabe und Ergänzung der Steuererklärung, Abgabe der Drittschuldnererklärung (§ 316 AO) und das Betreten des Grundstücks (§§ 99, 210 AO). Die Zwangsmittel der AO entsprechen denen des VwVfG. Ebenso sind Formvorschriften für die Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln einzuhalten. Ob und welche Zwangsmittel ergriffen werden, steht im Ermessen der Behörde. Häufigstes Zwangsmittel ist das Zwangsgeld (§ 329 AO). Das einzelne Zwangsgeld darf 2500 EUR nicht übersteigen. Wird die Verpflichtung nach Festsetzung des Zwangsgelds erfüllt, so ist der Vollzug einzustellen (§ 335 AO). Das Zwangsgeld ist somit nicht zu erheben, wenn die zu erzwingende Handlung, z. B. Abgabe der Steuererklärung, nach der Festsetzung des Zwangsgeldes erbracht wird. Bereits entrichtete Zwangsgelder sind jedoch nicht zu erstatten.




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