Vermischung
(§ 948 BGB) ist die Verbindung mehrerer beweglicher Sachen dergestalt, daß sie praktisch untrennbar werden (tatsächliche oder wirtschaftliche Untrennbarkeit. vgl. § 948 I, II BGB). Bei der V. (z.B. bei Gasen oder Flüssigkeiten) verlieren die Sachen ihre körperliche Abgrenzung. Bei der Vermengung behalten sie diese zwar, lassen sich aber mangels natürlicher Unterscheidbarkeit oder Kennzeichen nicht mehr dem bisherigen Eigentümer zuordnen. Dies ist z.B. bei Geld, Münzen oder Getreide der Fall. Gemäß §§ 948. 947 I. II BGB erwerben die Eigentümer der ursprünglichen Sachen an der neuen Sache grundsätzlich Miteigentum. Ist eine Sache als Hauptsache anzusehen, erwirbt deren Eigentümer Alleineigentum.
Werden bewegliche Sachen, die verschiedenen Eigentümern gehören, miteinander untrennbar vermischt oder vermengt (z. B. Geld), so werden die bisherigen Eigentümer Miteigentümer; ist eine der Sachen als die Hauptsache anzusehen, so erwirbt ihr Eigentümer das Alleineigentum (§ 948 BGB). Der Untrennbarkeit steht es gleich, wenn die Trennung der vermischten oder vermengten Sachen mit unverhältnismässigen Kosten verbunden sein würde. Wer infolge der V. oder Vermengung einen Rechtsverlust erleidet, kann eine Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung verlangen (§ 951 BGB). Siehe auch: Verarbeitung, Verbindung.
(§ 948 BGB) ist im Sachenrecht die - praktisch - untrennbare Vermengung mehrerer beweglicher Sachen (z.B. Milch mehrerer Eigentümer im Tankwagen, Münzen in der Kasse, Wertpapiere im Sammeldepot). Bei ihr werden die bisherigen Eigentümer grundsätzlich Miteigentümer der einheitlichen Sache, ausnahmsweise der Eigentümer einer Hauptsache Alleineigentümer. Der gegebenenfalls eintretende Rechtsverlust ist durch Vergütung in Geld zu entschädigen (§ 951 BGB). Lit.: Steffen, H., Zur Vermischung fungibler Sachen, 1989 (Schweiz)
Bei untrennbarer V. oder Vermengung beweglicher Sachen (z. B. Wein, Geld) gelten die Vorschriften über die Verbindung von Sachen entsprechend (§ 948 BGB); es entsteht also grundsätzlich Miteigentum der bisherigen Berechtigten. Der Grund der V. ist gleichgültig. Verarbeitung.
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