Vermummung ist eine Aufmachung, die geeignet u. den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität des Vermummten zu verhindern (§ 17 a II VersammlG, § 125 II Nr. 2 StGB). Nach § 17 a VersammlG ist den Teilnehmern an einer öfftl. Versammlung unter freiem Himmel oder an einem Aufzug die V. untersagt; Zuwiderhandlungen können als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbusse geahndet werden (§ 29 I Nr. 1 b, II VersammlG). Strafbar ist die V. nach geltendem Recht nur unter den Voraussetzungen des § 125 II StGB (Demonstration).
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