Vermutung gesetzlicheist eine gesetzliche Bestimmung des materiellen Rechts, nach der vom Vorliegen einer Tatsache auf das Vorliegen bestimmter anderer Tatsachen, Rechte oder Rechtsverhältnisse geschlossen wird (§ 292 ZPO). Die beweisbelastete Partei muß dann nur die Tatsache darlegen und beweisen, die die Vermutung auslöst. Der Beweis des Gegenteils ist natürlich grds. möglich und hierzu grundsätzlich auch die Parteivernehmung des Beweisgegners zulässig, §§ 292 S.2; 445 ZPO. Beispiele für gesetzliche Vermutungen sind §§891, 938, 1117 III, 1253 11, 1362, 1377 1, III, 1964 II, 2009, 1006 I S.1, 2365 BGB.
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