Vermutung

Grundsätzlich muß jeder, der sich auf das Bestehen eines Rechts (im subjektiven Sinne) beruft, dieses beweisen, wenn ein anderer es bestreitet. Es gibt aber Fälle, in denen bereits eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür gegeben ist, daß das Recht so, wie behauptet wird, besteht (zum Beispiel, daß ein Schuldner, der nicht rechtzeitig leistet, diese nicht rechtzeitige Leistung auch verschuldet hat und infolgedessen Schadensersatz leisten muß, oder daß ein Recht an einem Grundstück, das im Grundbuch eingetragen ist, auch wirklich besteht). In diesem Falle spricht man davon, daß eine Vermutung für das Bestehen des Rechts gegeben sei, so daß der Gegner beweisen muß, daß es nicht besteht (Umkehr der Beweislast). Im Strafprozeß gilt allgemein die Vermutung, daß der Beschuldigte unschuldig sei. Es ist Sache der Staatsanwaltschaft, das Gegenteil zu beweisen.

Stellt das Gesetz für das Vorhandensein einer Tatsache (Sachverhalt oder Rechtstatsache) eine V. auf, so bedarf dies zunächst keines Beweises. Tatsache ist z.B. die Ehelichkeit eines während der Ehe geborenen Kindes, § 1591 BGB (Vaterschaftsvermutung); Rechtsvermutung: Besitzer einer Sache wird als Eigentümer vermutet, § 1006 BGB; steht Echtheit der Unterschrift fest, wird Echtheit der Urkunde vermutet, § 440 ZPO. Die Vermutung kann jedoch durch Gegenbeweis ausgeräumt werden (§ 292 ZPO). Eine unwiderlegbare V. liegt vor, wenn das Gesetz an einen bestimmten Vorgang Rechtsfolgen knüpft; so z. B.: bei Miete eines Grundstücks für mehr als 1 Jahr ohne vorgeschriebene Schriftform gilt für unbestimmte Zeit vereinbart, § 566 BGB; Schweigen auf Klageänderung gilt als Einwilligung, § 269 ZPO; Einlegung der Berufung ohne Wiedereinsetzungsgesuch gilt als Verzicht auf letztere, §§ 315, 342 StPO. Fiktion.

Beweis.

ist die Annahme eines Umstands als wahrscheinlich gegeben. Im Verfahrensrecht ist V. eine gesetzliche Bestimmung, nach der von dem Vorliegen eines bestimmten Umstands auf einen bestimmten anderen Umstand geschlossen werden soll. Die V. ist Tatsachenvermutung, wenn der Schluss auf eine Tatsache gerichtet ist (z. B. § 9 VerschG, Todeszeitpunkt) und Rechtsvermutung, wenn er auf ein Recht gerichtet ist (z. B. § 1006 BGB, Eigentum). Die V. dient im Verfahrensrecht der Beweiserleichterung. In der Regel ist der Gegenbeweis zulässig (widerlegliche V.). Im Gegensatz zur Fiktion kann bei der V. der vermutete Umstand gegeben sein. Lit.: Ittner, D., Die Vermutungen des GWB, 1998; Liu, C. , Fiktionen und Vermutungen im Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen, 2002

Wird kraft gesetzlicher Bestimmung ein Sachverhalt oder eine Rechtstatsache vermutet, so bedarf es zunächst keines Beweises. Als praesumptio facti wird eine im Gesetz festgelegte V. bezeichnet, nach der eine Tatsache vermutet wird (z. B. vermutete Vaterschaft des Ehemannes, wenn das Kind während der Ehe geboren wird; § 1592 Nr. 1 BGB). Eine praesumptio iuris liegt vor, wenn das Gesetz aus einer Tatsache eine Rechtsvermutung ableitet, die aber widerlegbar ist (nach § 1006 BGB wird vermutet, dass der Besitzer einer Sache auch ihr Eigentümer sei; die V. kann durch Gegenbeweis ausgeräumt werden, § 292 ZPO). Ist die Rechtsvermutung unwiderlegbar, so handelt es sich um eine praesumptio iuris et de iure (§ 550 BGB: Mietvertrag über Wohnraum für länger als 1 Jahr ohne die vorgeschriebene Schriftform gilt als für unbestimmte Zeit vereinbart). Über den Unterschied zwischen V. und Fiktion s. dort.




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