Verschleiertes Arbeitseinkommen Hat sich der Dienstberechtigte (Arbeitgeber) verpflichtet, die Vergütung für die Arbeit des Schuldners (Arbeitnehmers), gegen den eine Zwangsvollstreckung betrieben wird oder werden soll, nicht diesem, sondern ganz oder teilweise einem Dritten (z.B. der Ehefrau des Schuldners) zu leisten, so kann der Anspruch dieses Dritten so gepfändet werden (Pfändung), wie wenn der Anspruch dem Schuldner zustünde (Schutz des Gläubigers gegen die früheren sog. Fünfzehnhundertmarkverträge). Leistet der Schuldner einem
Weitere Begriffe : Gestaltungsfreiheit | Autofallen | Bundesbesoldungsgesetz |
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