Verschleiertes Arbeitseinkommen

Hat sich der Dienstberechtigte (Arbeitgeber) verpflichtet, die Vergütung für die Arbeit des Schuldners (Arbeitnehmers), gegen den eine Zwangsvollstreckung betrieben wird oder werden soll, nicht diesem, sondern ganz oder teilweise einem Dritten (z.B. der Ehefrau des Schuldners) zu leisten, so kann der Anspruch dieses Dritten so gepfändet werden (Pfändung), wie wenn der Anspruch dem Schuldner zustünde (Schutz des Gläubigers gegen die früheren sog. Fünfzehnhundertmarkverträge). Leistet der Schuldner einem
Dritten in einem ständigen Vertragsverhältnis Arbeiten oder Dienste, die üblicherweise vergütet werden, unentgeltlich oder gegen eine unverhältnismässig geringe Vergütung, so gilt (Fiktion) im Verhältnis zwischen Gläubiger und dem Dritten eine angemessene Vergütung als geschuldet. Auch hier kann mithin eine Lohnpfändung erfolgen, § 850 h ZPO.




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