Verschlimmerung

Verböserung.

Im Sozialrecht:

Wird durch einen Arbeitsunfall ein bereits vorhandener Körperschaden verschlimmert, wird von den Trägem der gesetzlichen Unfallversicherung der Gesundheitsschaden nur soweit die Verschlimmerung reicht entschädigt. Lässt sich der Verschlimmerungsanteil nicht vom bereits vorhandenen Schaden abgrenzen, ist der gesamte Gesundheitsschaden zu entschädigen. Litt das Unfallopfer an einer Krankheit, die auch ohne Arbeitsunfall den Tod des Versicherten herbeigeführt hätte, ist nach der Rspr. dennoch beim Arbeitsunfall von einer wesentlichen Bedingung für den Tod auszugehen, wenn der Eintritt des Todes um mindestens 1 Jahr beschleunigt wurde (BSG E 12, 247; 22, 200).




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