Verschuldung

Für die Verschuldung eines Grundstücks (also die Belastung mit Hypotheken, Grundschulden usw.) besteht keine allgemeine gesetzliche Grenze. Jedoch kann gem. Art. 117 Einführungsgesetz zum BGB durch Landesgesetz eine solche Grenze festgelegt werden. - Auf eine Heimstätte (Reichsheimstättengesetz) kann für die Belastung mit Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden eine Verschuldensgrenze eingetragen werden, § 18 Reichsheimstättengesetz.




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