Versendungslieferung

, Umsatzsteuer: Versenden liegt vor, wenn jemand die Fortbewegung eines Gegenstandes durch einen selbstständigen Beauftragten ausführen oder besorgen lässt (§ 3 Abs. 6 S. 2 und S.3 UStG). Der selbstständige Beauftragte (i. d. R. Spediteur, Transportunternehmer) braucht begrifflich nicht selbst Unternehmer (§ 2 UStG) zu sein und muss auch nicht entgeltlich tätig werden. Es reicht aus, wenn er nicht in das Unternehmen das Auftraggebers eingegliedert ist.
Eine Versendungs- oder Beförderungslieferung liegt nur vor, wenn die Beförderung oder Versendung im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Verschaffung der Verfügungsmacht erfolgt. Ort der Versendungslieferung wird gem. §3 Abs. 6 S.1 UStG fingiert. Die Lieferung gilt dort als ausgeführt, wo die Versendung beginnt, d. h. mit der Übergabe an den selbstständigen Beauftragten.




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