Versendungskauf
Kauf, bei dem der Verkäufer die verkaufte Sache auf Verlangen des Käufers an einen anderen Ort als den - Erfüllungsort versendet. Dabei geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Sache bereits mit der Übergabe an die zur Versendung bestimmte Person oder Anstalt (z.B. Spediteur, Post, Bahn) auf den Käufer über. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Bestimmungsort der zu versendenden Ware als Erfüllungsort vereinbart ist. -Schickschuld.
ist ein Kauf (§ 433 BGB), bei dem der Verkäufer auf Verlangen des Käufers für die Versendung der Ware an einen anderen als den Erfüllungsort (§ 269 BGB) zu sorgen hat. Der Erfüllungsort befindet sich i.d.R. am Wohnort des Schuldners. In diesem Fall geht nach § 447 I BGB die Gegenleistungsgefahr mit Auslieferung der Sache an die Transportperson auf den Käufer über. Voraussetzung ist aber, daß es sich nicht um eine Bringschuld handelt, da dann § 446 BGB anzuwenden ist.
ein Kauf, bei dem der Verkäufer die bestellte Ware auf Wunsch des Käufers nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort (Leistungsort) versendet. Erfüllungsort ist im Zweifel die gewerbliche Niederlassung des Verkäufers, bei Zuschickungskäufen des täglichen Lebens (z. B. Milchgeschäft liefert Milch und Butter ins Haus) die Wohnung des Käufers. Die Transportgefahrgeht auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache einer Versendungsperson (z. B. Spediteur, Bahn, Post u. a.) übergibt: Er muss bezahlen, wenn die Sache beim Transport untergeht oder beschädigt wird und kann sich lediglich bei der Transportperson schadlos halten. Pflegt der Verkäufer Waren seinen Kunden durch eigene Boten oder Lieferwagen ins Haus zu bringen, so gehört die Zusendung zur im Preis einkalkulierten Erfüllungspflicht des Verkäufers. Die Gefahr geht erst mit der tatsächlichen Übergabe an den Käufer auf diesen über. Bei grundloser Abweichung von der durch den Käufer bestimmten Versendungsart besteht Schadenersatzpflicht, § 447 BGB.
(§ 447 BGB) ist der Kauf, bei dem der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort versendet. V. kann immer nur dann in Betracht kommen, wenn der Verkäufer nicht schon überhaupt zur Beförderung der Sache verpflichtet war (wie z. B. bei Bringschuld [etwa des Versandhauses]). Beim V. geht nach § 447 I BGB die Gegenleistungsgefahr - außer vor der Erfüllung - schon vor der Übergabe auf den Käufer über, und zwar mit Auslieferung an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt, so dass der Käufer den Kaufpreis auch bei Verlust der Sache während der Versendung bezahlen muss. Lit.: Oetker, //., Versendungskauf, Frachtrecht und Drittschadensliquidation, JuS 2001, 833; Goldt, A., Sachenrechtliche Fragen, 2001; Wertenbruch, /., Gefahrtragung beim Versendungskauf, JuS 2003, 625
Kaufvertrag, bei dem der Verkäufer auf ausdrückliches oder konkludentes Verlangen des Käufers den Kaufgegenstand an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versendet (Bestimmungsort). Hiervon abzugrenzen sind die Fälle, in denen der Verkäufer ohnehin zur Versendung des Kaufgegenstandes verpflichtet sein soll (Leistungsort).
Beim Versendungskauf geht in Abweichung von der allgemeinen kaufrechtlichen Gefahrtragungsregel des § 446 BGB die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung (sog. Transportgefahr oder Beförderungsgefahr) der Kaufsache bereits dann auf den Käufer über, wenn der Verkäufer die Sache am Erfüllungsort an einen sorgfältig ausgewählten Spediteur, Frachtführer oder einer sonstigen zur Versendungsausführung bestimmten Person oder Anstalt übergibt (§ 447 Abs. 1 BGB), damit diese an den Bestimmungsort gebracht wird.
Wird der Kaufgegenstand beim Transport beschädigt oder zerstört, bleibt der Käufer nach h. M. dennoch zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet, wenn es sich um die Verwirklichung einer typischen Transportgefahr handelt.
Darunter sind all diejenigen Schäden zu verstehen, die typischerweise bei der Versendung des Kaufgegenstandes durch äußere Umstände oder Fehler des Versandpersonals auftreten können (z. B. vom Spediteur schuldhaft verursachter Verkehrsunfall, nicht aber behördliche Beschlagnahme der versendeten Ware).
Diese besondere Gefahrtragungsregelung gilt nach h. A. wegen §269 BGB auch beim innerörtlichen Transport (Platzkauf; z. B. Verkäufer in Berlin-Spandau und Bestimmungsort Berlin-Schönefeld) und beim Transport durch den Unternehmer selbst (Selbsttransport).
Weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von einer besonderen Anweisung des Käufers über die Art
des Versandes (z. B. versichertes Paket oder nur per Bahnfracht) ab, so haftet er dem Käufer auf Schadensersatz (§ 447 Abs. 2 BGB).
Für den Fall, dass sich der Kaufgegenstand an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort (Lagerort) befindet (z B. Verkäufer in Münster und Kaufgegenstand in einem Lager in Mannheim), findet § 447 BGB nur dann Anwendung, wenn die Kaufvertragsparteien den Lagerort entweder ausdrücklich oder konkludent als Erfüllungsort vereinbart haben.
Nach § 474 Abs. 2 BGB findet die Gefahrtragungsregelung des § 447 BGB beim Verbrauchsgüterkauf keine Anwendung. Dies bedeutet, dass im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs der Gefahrübergang auch dann erst mit der Übergabe des Kaufgegenstandes auf den Käufer übergeht, wenn der Verkäufer den Kaufgegenstand an den Käufer übersendet und ihn deshalb an eine der in § 447 Abs. 1 BGB genannten Personen oder Institutionen übergibt.
Der V. ist ein Kauf, bei dem der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die Versendung der Ware an einen anderen als den Erfüllungsort (Leistungsort) übernimmt (sog. Bestimmungsort), also insbes. bei vereinbarter Zusendung der gekauften Sache. Beim V. geht - abweichend vom sonstigen Kaufrecht und vom Fernkauf, bei dem vereinbarter Erfüllungsort der Wohnsitz des Käufers ist, s. u. - die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung (Beförderungsgefahr, Transportgefahr) bereits in dem Augenblick auf den Käufer über, da der Verkäufer die Sache dem Spediteur oder der sonstigen Versendungsperson - Bahn, Post usw. - übergibt (§ 447 I BGB). Diese Regelung gilt nach der Rspr. auch bei Zusendung innerhalb eines Ortes (an die Niederlassung des Käufers, sog. Platzkauf); bei Zusendung durch eigene Leute des Verkäufers nur dann, wenn der Verkäufer hiermit nicht eine eigene Verbindlichkeit durch Erfüllungsgehilfen erfüllen will (str.). Es ist jedoch zu beachten, dass bei den Zuschickungskäufen des täglichen Lebens oftmals die Wohnung des Käufers stillschweigend als Erfüllungsort vereinbart wird; die Regeln über den Versendungskauf gelten dann nicht. Weicht der Verkäufer von einer Anweisung des Käufers über die Art der Versendung ohne dringenden Grund ab, so ist er ihm zum Schadensersatz verpflichtet (§ 447 II BGB). Wird Zusendung der Ware an den vom Niederlassungsort des Verkäufers verschiedenen Wohnsitz des Käufers als Erfüllungsort vereinbart (Fernkauf), so gelten die Regeln über den V. nicht. Ansichtssendung.
Vorheriger Fachbegriff: Versehrtenleibesübung | Nächster Fachbegriff: Versendungslieferung