Versicherungsberater

Rechtsberatung

ist nach § 59 Abs. 4 VVG derjenige, der ohne Abhängigkeit oder Erlangung wirtschaftlicher Vorteile von einem Versicherer gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung, Prüfung von Versicherungsverträgen oder der Geltendmachung von Ansprüchen aus solchen im Versicherungsfall berät oder eine außergerichtliche Vertretung gegenüber dem Versicherer übernimmt.
Für den Versicherungsberater gelten nach § 68 VVG die Regelungen über den Versicherungsmakler entsprechend, wobei § 68 S. 2 VVG klarstellt, dass hieraus keine Einschränkung seines Pflichtenkreises herrühren kann („Weitergehende Pflichten des Versicherungsberaters aus dem Auftragsverhältnis bleiben unberührt.”). Einkünfte aus selbstständiger Arbeit.

Versicherungsvermittler. S. a. Rentenberatung.




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