Versicherungsvermittler Oberbegriff für alle Personen, die Versicherungsverträge vermitteln. Das VVG verwendet seit dem 1. 1. 2008 nunmehr im § 59 Abs. 1 VVG einheitlich den Begriff des Versicherungsvermittlers sowohl für Versicherungsvertreter, Versicherungsagenten, Versicherungsmakler und Versicherungsberater. Die §§ 59 ff. VVG regeln dabei unterschiedliche Haftungsfolgen für die jeweilige Tätigkeit der betreffenden Person. Dabei wird dem Versicherer nach den Grundsätzen der „Auge-undOhr-Rechtsprechung”, die seit dem 1. 1. 2008 in das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) übernommen worden ist (§ 70 VVG), nur das Verhalten desjenigen zugerechnet, der im Lager des Versicherers steht. Dies gilt also für den Versicherungsagenten und -vertreter,
Weitere Begriffe : Schutzfrist | Noterbrecht | Kommittent |
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