Versicherungsvermittler

Oberbegriff für alle Personen, die Versicherungsverträge vermitteln. Das VVG verwendet seit dem 1. 1. 2008 nunmehr im § 59 Abs. 1 VVG einheitlich den Begriff des Versicherungsvermittlers sowohl für Versicherungsvertreter, Versicherungsagenten, Versicherungsmakler und Versicherungsberater. Die §§ 59 ff. VVG regeln dabei unterschiedliche Haftungsfolgen für die jeweilige Tätigkeit der betreffenden Person. Dabei wird dem Versicherer nach den Grundsätzen der „Auge-undOhr-Rechtsprechung”, die seit dem 1. 1. 2008 in das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) übernommen worden ist (§ 70 VVG), nur das Verhalten desjenigen zugerechnet, der im Lager des Versicherers steht. Dies gilt also für den Versicherungsagenten und -vertreter,
jedoch nicht für den Versicherungsmakler, der im Lager des Versicherungsnehmers steht.

sind Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler. Sie bedürfen - ebenso wie bloße Versicherungsberater - der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer (§§ 34 d, 34 e GewO). Art und Umfang der besonderen Beratungs- und Informationspflichten der V. und der bloßen Versicherungsberater gegenüber den Versicherungsnehmern und die Folgen von deren Verletzung (insbes. Pflicht zum Schadensersatz) regeln §§ 59 ff. VVG.




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