Mobilitätshilfe

1.
Die M. gehörte bis zum 1. 12. 2008 zu den Leistungen der Arbeitsförderung nach dem SGB III. Entsprechende Leistungen können seit 2009 aus dem Vermittlungsbudget gewährt werden (§§ 45 ff. SGB III).

2.
Elektronische M. im Straßenverkehr ist nach der Mobilitätshilfen-VO (MobHV) v. 16. 7. 2009 (BGBl. I 2097) ein zweispuriges Kfz. mit elektrischem Antrieb und einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h, das zwei parallel angeordnete Räder mit integrierter elektronischer Balance-, Antriebs-, Lenk- und Verzögerungstechnik, eine Breite bis zu 0,7 m, eine Plattform als Standfläche für den Fahrer, eine lenkerähnliche Haltestange und ein Anzeige für den Energievorrat hat. Sie ist ein Kraftfahrzeug i. S. der StVO. Sie darf auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden, wenn sie einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung hat und ein Versicherungskennzeichen führt. Der Führer benötigt die Berechtigung zum Führen eines Mofas (Fahrräder mit Hilfmotor, 2). Zur Ausrüstung mit Beleuchtung und Glocke s. §§ 5, 6 MobHV. Eine M. darf auf Schutzstreifen, Radfahrstreifen, Radwegefurten und Radwegen sowie, wenn solche nicht vorhanden sind, auf Fahrbahnen von Straßen gefahren werden, aber nicht von Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen (§ 7 MobHV).




Vorheriger Fachbegriff: Mobilien | Nächster Fachbegriff: Mobilitätshilfen


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen