Versicherungsprämie Der Versicherungsnehmer ist zur Zahlung der V. gegen Aushändigung des Versicherungsscheines (soweit dies nicht ausgeschlossen) verpflichtet. Solange die erste Prämie nicht bezahlt ist, ist Versicherer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Kommt der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der V. in Verzug, kann der Versicherer das Vertragsverhältnis fristlos kündigen (§§ 35 ff. VVG).
Weitere Begriffe : Eingetragene Genossenschaft (e G ) | Beigeordneter | Beitragsbemessungsgrundlage |
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