Versicherungsprämie

Der Versicherungsnehmer ist zur Zahlung der V. gegen Aushändigung des Versicherungsscheines (soweit dies nicht ausgeschlossen) verpflichtet. Solange die erste Prämie nicht bezahlt ist, ist Versicherer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Kommt der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der V. in Verzug, kann der Versicherer das Vertragsverhältnis fristlos kündigen (§§ 35 ff. VVG).

(§§ 35 ff. VVG) ist im Privatversicherungsrecht die Geldleistung, die der Versicherungsnehmer als Gegenleistung für die Tragung des Risikos durch den Versicherer an diesen zu erbringen hat. Lit.: Guthoff, A., Die Ermittlung von Risikoprämien, 2001

Versicherungsvertrag (2 a, 3).




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