Versicherungsvertrag

der (formlos abschließbare) Vertrag zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer über die Übernahme eines Risikos gegen Entgelt. Im Privat-versicherungsrecht Voraussetzung für die Entstehung eines Versicherungsverhältnisses (wohingegen ein solches in der Sozialversicherung kraft Gesetzes zustande kommt). Für den V. gelten insbes. das Versicherungsvertragsgesetz und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen.

ist ein gegenseitiger Vertrag, bei welchem sich der Versicherer gegen Zahlung einer Versicherungsprämie verpflichtet, das Risiko des Eintritts einer bestimmten Schadensart zu übernehmen (z.B. Brandschaden, Hagelschaden usw.). Der V. wird i.d.R. so abgeschlossen, dass der Versicherungsnehmer zunächst ein Antragsformular ausfüllt und einreicht oder dem Versicherungsagenten übergibt. Häufig bekommt er dann schon sogleich eine sog. Deckungszusage. Auch kann Rückwirkung des V.es vereinbart werden. Der Versicherer nimmt den Antrag an durch Aushändigung eines Versicherungsscheines. Der V. hat zur Grundlage die Bestimmungen der allgemeinen Versicherungsbedingungen. Neben der Prämienzahlungspflicht (vergl. auch Folgeprämie) obliegen dem Versicherungsnehmer zahlreiche Mitwirkungspflichten.
So hat er z.B. dem Versicherer jede Änderung der Umstände mitzuteilen, die für den V. von Bedeutung sind, insbes. Gefahrenerhöhungen, §§ 16 ff. VVG;
(z.B. erhöhte Brandgefahr in einer Fabrik wegen Verwendung neuer Chemikalien). Den Eintritt des Versicherungsfalls hat er sofort mitzuteilen. Verletzt er eine dieser Pflichten, kann er des Versicherungsschutzes verlustig gehen, jedoch nicht, wenn ihn kein Verschulden trifft, § 6 VVG. Die Versicherung beginnt im Zweifel am Mittag des Tages des Vertragsabschlusses, § 7 VVG. - Für die einzelnen Versicherungsarten bestehen im Versicherungsvertragsgesetz (WG) vom 30. 5. 1908 (RGBl S. 263) neben allgemeinen auch besondere Vorschriften, z. B. für Lebensversicherungsvertrag, Unfallversicherung usw. Sonderbestimmungen bestehen für die öffentlich-rechtliche Sozialversicherung. - Rechtsschutzversicherung, Rückversicherung, Unterversicherung.

ist ein gegenseitiger Vertrag, durch den sich der Versicherer verpflichtet, nach dem Eintritt des Versicherungsfalls die versprochene Leistung zu erbringen; der Versicherungsnehmer hat die vereinbarte Prämie zu entrichten. Versicherer sind juristische Personen, zumeist in der Rechtsform der Aktiengesellschaft oder des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (Verein). Sie unterliegen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz der Versicherungsaufsicht, die durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen ausgeübt wird. - Der V. ist, auch wenn - wie z. B. für den Kfz.-Halter - eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Versicherung besteht, privatrechtlicher Natur. Auf ihn finden die Regelungen des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (WG) von 1908 Anwendung (mit den besonderen Vorschriften der §§ 158 b ff. WG für gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherungen, auch Kraftfahrzeughaftung); ergänzend gelten die Bestimmungen des BGB. Demgegenüber sind für die Sozialversicherung, in der der Versicherte nicht aufgrund Vertrags, sondern unmittelbar kraft Gesetzes versichert ist, öfftl.- rechtliche Sondervorschriften massgeblich. - Der V. kann für den Fall eines Vermögensschadens (Schadensversicherung) oder eines Personenschadens (Personenversicherung, insbes. Lebens-, Unfall- u. Krankenversicherung) abgeschlossen werden. Die Haftpflicht des Versicherers besteht darin, im Versicherungsfall bei der Schadensversicherung den Vermögensschaden nach Massgabe des Vertrages zu ersetzen, bei der Personenversicherung den vereinbarten Betrag an Kapital oder Rente zu zahlen oder die sonst vereinbarte Leistung zu bewirken (§ 1 WG). Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer einen Versicherungsschein (Versicherungspolice) über den V. auszuhändigen (§ 3 WG). Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins vom Antrag oder von den Vereinbarungen ab, so gilt die Abweichung als genehmigt, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb 1 Monats nach Empfang der Police trotz entsprechenden Hinweises des Versicherers nicht widerspricht (§ 5 WG). Geldleistungen des Versicherers sind mit Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls u. des Umfangs der Versicherungsleistung nötigen Ermittlungen fällig (§ 11 WG). Die Ansprüche aus dem V. verjähren in 2 Jahren, bei einer Lebensversicherung in 5 Jahren; die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung fällig wird. Hat der Versicherer die Leistung schriftlich verweigert, wird er frei, wenn der Versicherungsnehmer seinen Anspruch innerhalb von 6 Monaten nicht gerichtlich geltend macht (§ 12 WG).
Hauptpflicht des Versicherungsnehmers ist, die Prämie zu entrichten. Er muss die Prämie bzw., wenn laufende Prämien vereinbart sind, die erste Prämie sofort nach Vertragsabschluss gegen Aushändigung der Police zahlen (§ 35 WG). Zahlt er die erste bzw. die einmalige Prämie nicht rechtzeitig, ist der Versicherer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten (§ 38 WG). Kommt der Versicherungsnehmer mit der Folgeprämie in Verzug, kann der Versicherer eine Frist von mindestens 2 Wochen setzen u. danach das Versicherungsverhältnis fristlos kündigen; bei Eintritt des Versicherungsfalls wird er, sofern der Versicherungsnehmer bis dahin die Prämie nicht entrichtet hat, von der Verpflichtung zur Leistung frei (§ 39 WG). Der Versicherungsnehmer hat bei Vertragsschluss alle für die Übernahme der Gefahr erheblichen Umstände dem Versicherer anzuzeigen; bei schuldhaft unterbliebener oder unrichtiger Anzeige kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten (§§ 16,17 WG). Nach Abchluss des V. darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder gestatten; andernfalls ist der Versicherer zur fristlosen Kündigung befugt u. bei Eintritt des Versicherungsfalles von der Verpflichtung zur Leistung frei (§§ 23 ff. WG). Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer unverzüglich Anzeige vom Eintritt des Versicherungsfalles zu machen u. ihm jede erforderliche Auskunft zu erteilen (§§ 33, 34 WG).
Das Versicherungsverhältnis endet, abgesehen von den Fällen des Rücktritts u. der fristlosen Kündigung, bei einem auf bestimmte Dauer eingegangenen V. mit Zeitablauf, sonst durch Kündigung zum Jahresende; die Kündigungsfrist muss für beide Vertragsteile gleich sein u. darf nicht weniger als 1 Monat, nicht mehr als 3 Monate betragen (§ 8 II WG).

(§3 VVG) ist im Privatver- sicherungsrecht der zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer über die entgeltliche Tragung eines Risikos (formlos) abgeschlossene Vertrag. Der V. ist gegenseitiger Vertrag. Seine Hauptpflichten bestehen in der Tragung des Risikos (str.) und der Entrichtung der Prämie. Für ihn gelten insbesondere das Versicherungsvertragsgesetz und die allgemeinen Versicherungsbedingungen. Lit.: Versicherungsvertragsgesetz, hg. v. Renger, R., 44. A. 2005; Prölss, E./Prölss, J./Martin, A., Versicherungsvertragsgesetz, 27. A. 2004; Deutsch, E., Versicherungsvertragsrecht, 5. A. 2005; Weyers, H./Wandt, M., Versicherungsvertragsrecht, 3. A. 2003, 4. A: 2007; Römer, W./Langheid, T., Versicherungsvertragsgesetz, 2. A. 2003; Schimikowski, P., Versicherungsvertragsrecht, 3. A. 2004; Europäisches Versicherungsvertragsrecht, hg. v. Basedow, J. u. a., 2002; Langheid, T./Mül- ler-Frank, C., Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Versicherungsvertragsrecht 2006, NJW 2007, 338

1.
Durch den V. übernimmt der Versicherer gegen ein bestimmtes Entgelt gegenüber dem Versicherungsnehmer (Vn.) (dies auch bei zusammengefasster Versicherung mehrerer; sog. Gruppenversicherung) die Gefahr eines möglicherweise eintretenden Personen- oder Sachschadens (versichertes Risiko); zur Versicherung für fremde Rechnung (d. h. zugunsten eines dritten Versicherten) Schadensversicherung. Wesentlicher Inhalt des V. ist also ein Leistungsversprechen des Versicherers für den Versicherungsfall. Versicherer ist dabei entweder eine juristische Person des Privatrechts (meist AG, nicht GmbH) oder als Sonderform des Versicherungsrechts (§§ 15 ff. VAG) ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Bei dem V. handelt es sich um einen privatrechtlichen gegenseitigen Vertrag (str.), der einem Garantievertrag oder einer Bürgschaft ähnelt (Ausfallbürgschaft), aber bestimmten Sonderregelungen nach dem Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) v. 23. 11. 2007 (BGBl. I 2631) unterliegt (Privatversicherung). Auch wenn eine Pflicht zum Abschluss eines V. besteht (Pflichtversicherung, Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung), ist der abgeschlossene Vertrag privatrechtlich und untersteht den Regeln des VVG. Dagegen bestehen öffentlich-rechtliche Sonderbestimmungen für die Sozialversicherung; hier besteht - ohne Abschluss eines V. - weitgehend kraft Gesetzes eine Beitragspflicht der Betroffenen; auch die Leistungspflicht des Versicherers (meist Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts) ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Diese Vorschriften finden ebenso Anwendung bei einer freiwilligen Weiter- und Höherversicherung im Rahmen der Sozialversicherung; dagegen unterliegt dem VVG eine freiwillig abgeschlossene privatrechtliche Zusatzversicherung oder eine Ersatzversicherung, die zulässigerweise an Stelle der sonst eingreifenden Sozialversicherung (z. B. bei Handwerkern) abgeschlossen wurde. Die Vorschriften des VVG finden ferner keine Anwendung auf die Rückversicherung sowie auf die Seeversicherung (§ 209 VVG).

2.

a) Beim V. sind zwei Grundtypen zu unterscheiden: die Schadensversicherung (insbes. Gebäudefeuer-, Transport-, Haftpflichtversicherung sowie sonstige Sachversicherungen wie z. B. Reisegepäckversicherung) und die Personenversicherung (insbes. Lebens-, Unfall-, Krankenversicherung). Bei der Schadensversicherung hat der Versicherer im Versicherungsfall den eingetretenen Vermögensschaden nach Maßgabe des V. zu ersetzen, bei der Personenversicherung hat er den vereinbarten Betrag an Kapital oder Rente zu zahlen oder die sonst vereinbarte Leistung zu bewirken. Der Vn. ist verpflichtet, die vereinbarte Zahlung (Prämie) zu leisten (§ 1 VVG).
Die folgenden Ausführungen betreffen jede Art von V. (mit ergänzenden Sonderbestimmungen für die Schadensversicherung in §§ 74 ff. VGG und für die Sachversicherung in §§ 88 ff. VVG). Insbesondere gelten die Vorschriften über den Schutz des Vn. nicht nur für Privatpersonen (Verbraucher) sondern für sämtliche Vertragspartner der Versicherung, also auch für Gewerbetreibende und Unternehmen. Sie sind grdsätzl. unabdingbar (zwingend), § 18 VVG. Nur für die (ausschließliche) Versicherung von sog. Großrisiken (bestimmte Sparten wie z. B. Transportversicherung oder hohe Versicherungssummen; Einzelheiten in Art. 10 des EinführungsG zum VVG) und für sog. laufende Versicherungen (das versicherte Interesse wird bei Vertragsschluss nur der Gattung nach bezeichnet und im Einzelnen erst später bestimmt, §§ 53 ff. VVG) sind Ausnahmen möglich (§ 210 VVG).

b) Der Abschluss des V. ist an keine besondere Form gebunden; er wird oftmals durch einen Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler vermittelt oder abgeschlossen. Diese Personen sind, auch wenn sie keine Abschlussvollmacht haben, regelmäßig berechtigt, bereits eine - vorläufige - Deckungszusage abzugeben. Die Deckungszusage (§§ 49 ff. VVG) begründet ein vorübergehendes selbständiges Versicherungsverhältnis, auf Grund dessen sofort eine Haftung des Versicherers eintritt (dies kann bei ausdrücklichem Hinweis von der Zahlung der Prämie abhängig gemacht werden); es endet mit Abschluss des endgültigen V. oder mit dem Scheitern der Vertragsverhandlungen. Die Versicherung beginnt regelmäßig mit Beginn des Tages, an dem der V. abgeschlossen wird (§ 10 VVG); doch kann Rückwirkung vereinbart werden (sog. Rückwärtsversicherung, § 2 VVG; hier wird der Versicherer frei, wenn der Vn. den Eintritt des Versicherungsfalls bereits gekannt hat).

c) Vor Abschluss des V. treffen den Versicherer umfangreiche Beratungs- und Informationspflichten. Die Beratungspflicht (Einzelheiten über Voraussetzungen und Ausmaß § 6 VVG) soll in erster Linie einen optimalen Deckungsschutz für den Vn. gewährleisten: wird sie schuldhaft verletzt, so ist der Versicherer zum Schadensersatz verpflichtet (§ 6 V VVG). Die Informationspflicht umfasst die Vertragsbestimmungen, die Versicherungsbedingungen und sonstige wesentliche Angaben über die bestimmte Versicherung und deren Versicherer (Einzelheiten § 7 VVG und VO v. 18. 12. 2007, BGBl. I 3004). Über die Pflichten des Vn. s. u. 4.

d) Der Versicherer ist verpflichtet, nach Abschluss des V. dem Vn. einen Versicherungsschein (Versicherungspolice) in Textform (Form, 1a), auf Verlangen auch als Urkunde, mit den Angaben nach oben c) zu übermitteln und ggf. zu ersetzen (§ 3 VVG). Der Versicherungsschein ist eine Beweisurkunde; wird er auf den Inhaber ausgestellt, so finden die Vorschriften über Legitimationspapiere entsprechende Anwendung (§ 4 VVG, § 808 BGB). Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins von dem Inhalt des Antrags oder den getroffenen Vereinbarungen ab, so gilt die Abweichung als genehmigt, wenn der Vn. nicht innerhalb eines Monats nach Empfang des Versicherungsscheins trotz eines entsprechenden Hinweises des Versicherers widerspricht (§ 5 VVG).

e) Der Vn. kann seine Vertragserklärung (ohne Angabe von Gründen) binnen 2 Wochen (bei Lebensversicherung 30 Tage - Absendung genügt) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt erst, wenn dem Vn. der Versicherungsschein mit sämtlichen Informationen nach oben c) und eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht zugegangen sind (§ 8 VVG). Übt der Vn. das Widerrufsrecht aus, so entfallen jedenfalls ab diesem Zeitpunkt die beiderseitigen Vertragspflichten; unter bestimmten Voraussetzungen sind auch vorher erfolgte Leistungen (z. B. Prämie) zu erstatten (Einzelheiten s. § 9 VVG).

f) Der V. kann für dauernd oder für eine bestimmte Zeit (stillschweigende Verlängerung jeweils nur für 1 Jahr möglich) abgeschlossen werden. Ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener V. kann von beiden Vertragsparteien für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode, ein V. mit einer Dauer von mehr als 3 Jahren vom Vn. zum Schluss des dritten (und jedes darauf folgenden) Jahres mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden (§ 11 VVG, s. a. unten 5; über Sonderregelungen für die Lebens- und Krankenversicherung s. dort).
Für die Verjährung der Ansprüche aus dem V. gilt die allgemeine Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 195 BGB, Verjährung, 4). Ab deren Anmeldung ist die Verjährung bis zu einer Entscheidung des Versicherers gehemmt (§ 15 VVG, Verjährung, 6 a). Eine Klagefrist für die Geltendmachung der von dem Versicherer abgelehnten Ansprüche besteht nicht mehr. Für Klagen aus dem V. ist auch das Gericht, in dessen Bezirk der Vn. seinen Wohnsitz hat (für Klagen gegen ihn sogar ausschließlich) zuständig (§ 215 VVG). Wird über das Vermögen des Versicherers das Insolvenzverfahren eröffnet, endet der V. (§ 16 VVG).

3.
Auf den V. finden, soweit das VVG keine Sonderregelungen enthält, die Bestimmungen des BGB (insbes. über den gegenseitigen Vertrag, Leistungsstörungen, Treu und Glauben usw.) Anwendung. Die Hauptpflicht des Vn. besteht in der Zahlung der Versicherungsprämie (§ 1 S. 2 VVG) samt Versicherungsteuer (§ 7 VersStG); die Höhe der Prämie richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung, hilfsweise nach dem Tarif des Versicherungsunternehmens. Prämien in diesem Sinne sind auch die Beiträge, welche die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit erheben. Die Erstprämie ist binnen 2 Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen (Vorprämie, § 35 VVG). Wird die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig bezahlt, so ist der Versicherer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; der Versicherer wird bei einer schuldhaften Nichtzahlung der Prämie von seiner Leistungspflicht befreit (§ 37 VVG). Umgekehrt kann der Vn. den V. kündigen, wenn sich die Prämie erhöht, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert (§ 40 VVG). Bei Nichtzahlung einer nach Vertragsabschluss fällig werdenden Folgeprämie (Nachprämie) kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer eine Nachfrist von mindestens 2 Wochen setzen und danach den V. ohne Einhaltung einer weiteren Frist kündigen; tritt der Versicherungsfall nach Ablauf der Frist ein und befindet sich der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt noch in Zahlungsverzug, so ist der Versicherer von seiner Verpflichtung zur Leistung frei (§ 38 VVG).

4.
Der Vn. oder sein „Repräsentant“, d. h. wer in dem Geschäftsbereich des versicherten Risikos selbständig und nicht ganz unbedeutend für den Vn. tätig ist (z. B. Verwalter, Betriebsleiter, nicht aber Kfz-Führer, Gebäudemieter oder Ehegatte als solcher), hat bei Abschluss des V. alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr von Bedeutung sind, auf entsprechende Fragen des Versicherers in Textform (Form, 1 a) diesem anzuzeigen. Unterlässt er dies oder gibt er schuldhaft eine unrichtige Anzeige ab, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats seit Kenntniserlangung von dem Vertrag zurücktreten (§§ 19 ff. VVG). Auch bei vorsätzlicher Verletzung sonstiger vertraglicher Obliegenheiten, die für den Versicherungsfall ursächlich sind (z. B. Mitwirkungs-, Unterlassungs- und Aufklärungspflichten) kann der Versicherer binnen eines Monats den V. fristlos kündigen und wird bei entsprechendem Hinweis von seiner Leistungspflicht frei; bei grober Fahrlässigkeit kann der Versicherer seine Leistung entsprechend dem Verschulden des Vn. kürzen (§ 28 VVG). Eine Anfechtung des V. wegen arglistiger Täuschung (Anfechtung von Willenserklärungen, 2) bleibt unberührt (§ 22 VVG).
Der Vn. muss außerdem jede nicht nur unerhebliche Erhöhung der versicherten Gefahr vermeiden und deren Eintritt unverzüglich dem Versicherer mitteilen. Verletzt er diese Verpflichtung vorsätzlich, so kann der Versicherer ohne Einhaltung einer Frist den V. kündigen und braucht bei einem nach Gefahrerhöhung eintretenden Versicherungsfall den Schaden nicht zu ersetzen; im Falle grob fahrlässigen Handelns des Vn. tritt (wie bei der Obliegenheitsverletzung) eine entsprechende Quotelung ein (§§ 23 ff., 26 VVG). Der Vn. hat ferner den Eintritt eines Versicherungsfalls mangels anderweitiger Regelung in den Versicherungsbedingungen (so z. B. bei der Krankenversicherung) unverzüglich nach Kenntniserlangung dem Versicherer anzuzeigen und, ggf. nach zumutbarer Weisung des Versicherers, zur Schadensabwendung oder -minderung beizutragen (§§ 30, 82 VVG); eine vertraglich vereinbarte Leistungsfreiheit des Versicherers für den Fall der Nichtanzeige greift aber nur ein, wenn den Versicherungsnehmer ein Verschulden trifft und der Versicherer nicht auf andere Weise von dem Versicherungsfall Kenntnis erlangt hat.
Der Versicherer ist verpflichtet, die für den Versicherungsfall bedingt versprochene Leistung zu erbringen, insbes. bei der Schadensversicherung den eingetretenen Schaden zu ersetzen. Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Vn. vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt, bei grober Fahrlässigkeit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen (§ 81 VVG). Er trägt die Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens sowie die Aufwendungen, die der Vn. zur Schadensabwendung oder -minderung zulässigerweise gemacht hat. Die Kosten der Zuziehung eines Sachverständigen hat der Versicherer nur zu tragen, wenn der Vn. hierzu vertraglich verpflichtet war (§ 85 VVG). Der Schaden ist regelmäßig in Geld zu ersetzen. Die Fälligkeit des Anspruchs gegen den Versicherer tritt erst nach Abschluss der zum Versicherungsfall erforderlichen Erhebungen ein; nach Ablauf von 1 Monat seit Anzeige des Versicherungsfalls kann der Versicherungsnehmer jedoch entsprechende Abschlagszahlungen, ggf. Verzugszinsen, bei Einklagung auch die Prozesskosten usw. verlangen (§ 14 VVG). Über die Ausgestaltung im Einzelnen s. Schadensversicherung. S. ferner die Stichw. zu den einzelnen Versicherungsarten.

5.
Das Versicherungsverhältnis endet - außer in den bereits genannten Fällen der außerordentlichen Kündigung und des Rücktritts - bei befristetem V. nach Zeitablauf, sonst durch ordentliche Kündigung zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode; die Kündigungsfrist muss für beide Teile gleich lang sein und darf nicht weniger als 1 Monat und nicht mehr als 3 Monate betragen (§ 11 VVG).




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