Verstümmelung
(§ 109 StGB) ist das (strafbare) Entfernen oder Unbrauchbarmachen eines Teiles des menschlichen Körpers durch eine unmittelbare mechanische Einwirkung auf den Körper (z. B. Entfernen eines Organs). Wehrpflichtentziehung
ist strafrechtlich das Entfernen oder Unbrauchbarmachen eines Teils des menschlichen Körpers (Gliedmaßen, Organe) durch mechanische Einwirkung. Die V. eines anderen ist ohne dessen Einwilligung grundsätzlich rechtswidrig und als Körperverletzung strafbar (vgl. § 226 StGB). Die Selbstverstümmelung oder die mit Einwilligung des anderen vorgenommene V. wird nach § 109 StGB - auch bei Versuch - mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft, wenn der Täter vorsätzlich absolute Wehruntauglichkeit herbeiführt; ist diese nur relativ, d. h. zeitweise oder für einzelne Verwendungsarten, ist Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe zu verhängen. Ist der Täter der Selbst-V. Soldat oder sind bei Fremd-V. beide Beteiligte Soldaten, ist § 17 WStG anzuwenden (Wehrdienstentziehung) und auch bei relativer Untauglichkeit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren auszusprechen.
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