Verstattung

Gewährung eines verwaltungsrechtlichen Besitzstandes, wenn dieser von der Behörde nach pflichtgemässem Ermessen jederzeit wieder entzogen werden kann, z.B. die zu Recht mit einem Widerrufsvorbehalt versehene Erlaubnis, eine Kiesgrube zu betreiben. Bei der Gestattung dagegen, die im Interesse des Vertrauensschutzes für den Staatsbürger wesentlich häufiger ist, muss der Besitzstand nur einem überwiegenden öffentlichen Interesse weichen; hierin kann u. U. sogar ein enteignungsgleicher Eingriff liegen.




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