Versteigerungstermin Die Versteigerung verpfändeter Sachen darf nicht vor dem Ablauf eines Monats nach der Androhung der Versteigerung erfolgen. Die Versteigerung gepfändeter Sachen darf nicht vor Ablauf einer Woche nach der Pfändung stattfinden.
Weitere Begriffe : Geschäftsverteilungsplan | Abschlepphaken | Begriffsjurisprudenz |
MMnews
|