ist der durch Erbvertrag eingesetzte Erbe. Person, die aufgrund eines Erbvertrages erbt (§ 1941 Abs. 2 BGB). Erbvertrag.
Vorheriger Fachbegriff: Vertragsbruchtheorie | Nächster Fachbegriff: Vertragserfüllung
Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.
Weitere Begriffe : Arzneimittelgesetz | öffentliche Sicherheit und Ordnung | Missbrauch rechtlicher Gestaltungen
Startseite Rechtslexikon Themen Suche FAQ Das Projekt Rechtslexikon.net
MMnews