Vertragsbruchtheorie versucht in einer für den Ze-denten/Vorbehaltskäufer akzeptablen Weise das Verhältnis von Globlazession und verlängertem Eigentumsvorbehalt zu ordnen. Der Fall ist meist folgender: Ein Unternehmer produziert Waren, deren Rohstoffe er von seinem Lieferanten L unter verlängertem Eigentumsvorbehalt bezieht. Wegen Geldknappheit schließt er mit seiner Hausbank B einen Darlehensvertrag. Zur Sicherung überträgt er alle künftigen Forderungen gegen seine Kunden. Auch nach der Darlehensaufnahme bezieht er weiterhin Produkte unter verlängertem Eigentumsvorbehalt von L. Grundsätzlich gilt bei mehrfacher Abtretung derselben Forderungen gegen die Kunden das Prioritätsprinzip. Also ist nur die zeitlich frühere Verfügung wirksam, die später erfolgte hingegen gegenstandslos. Da die Globalzession hier zeitlich früher erfolgte als der Kaufvertrag über die Rohstoffe, würde der verlängerte Eigentumsvorbehalt hier eigentlich leerlaufen. Hier kommt genau die V. zum Tragen, durch die das Prioritätsprinzip über § 138 I BGB stark eingeschränkt wird.
Weitere Begriffe : Insult | Matriarchat | Bundesnaturschutzgesetz |
MMnews
|