Vertragsbruchtheorie

versucht in einer für den Ze-denten/Vorbehaltskäufer akzeptablen Weise das Verhältnis von Globlazession und verlängertem Eigentumsvorbehalt zu ordnen. Der Fall ist meist folgender: Ein Unternehmer produziert Waren, deren Rohstoffe er von seinem Lieferanten L unter verlängertem Eigentumsvorbehalt bezieht. Wegen Geldknappheit schließt er mit seiner Hausbank B einen Darlehensvertrag. Zur Sicherung überträgt er alle künftigen Forderungen gegen seine Kunden. Auch nach der Darlehensaufnahme bezieht er weiterhin Produkte unter verlängertem Eigentumsvorbehalt von L. Grundsätzlich gilt bei mehrfacher Abtretung derselben Forderungen gegen die Kunden das Prioritätsprinzip. Also ist nur die zeitlich frühere Verfügung wirksam, die später erfolgte hingegen gegenstandslos. Da die Globalzession hier zeitlich früher erfolgte als der Kaufvertrag über die Rohstoffe, würde der verlängerte Eigentumsvorbehalt hier eigentlich leerlaufen. Hier kommt genau die V. zum Tragen, durch die das Prioritätsprinzip über § 138 I BGB stark eingeschränkt wird.

Nach der V. ist die Globalzession dann sittenwidrig und geht dem verlängerten Eigentumsvorbehalt nicht vor, wenn der Zedent wegen der Globalzession seine Lieferanten, die nur unter verlängertem Eigentumsvorbehalt leisten wollen, über die Abtretbar-keit der sichernden Forderungen täuschen muß. Dadurch würde der Zedent nämlich seinen Lieferanten gegenüber fortgesetzt Vertragsbruch begehen, um überhaupt noch Waren geliefert zu bekommen. Es läge eine nicht hinnehmbare Gläubigergefährdung vor. Außerdem wird gefordert, daß der Globalzessionar (hier also die B) wußte oder wissen mußte, daß der Zedent i.d.R. nur unter verlängertem Eigentumsvorbehalt Rohstoffe einkaufen kann. Allerdings wird diese subjektive Komponente in Branchen, in denen der verlängerte Eigentumsvorbehalt üblich ist, vom BGH praktisch aufgegeben.




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