Erbvertrag
Neben dem Testament ist der Erbvertrag die zweite Form der Verfügung von Todes wegen. Er hindert den Erblasser nicht daran, nach wie vor mit seinem Vermögen zu machen, was er will. Wie beim Testament erwirbt der im Erbvertrag bedachte Erbe oder Vermächtnisnehmer vor dem Tod des Erblassers weder einen künftigen Anspruch noch eine rechtlich gesicherte Anwartschaft, sondern nur eine tatsächliche Aussicht auf eine Erbschaft. Anders als beim Testament schränkt der Abschluss eines Erbvertrags den Erblasser jedoch in seiner Testierfreiheit ein; insbesondere wird ihm dadurch die freie Widerrufbarkeit genommen.
§§ 2274 ff
Siehe auch Testament
Arten von Erbverträgen
Man unterscheidet zwischen ein- und zweiseitigen sowie zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Erbverträgen.
In einseitigen Erbverträgen trifft nur der Erblasser Verfügungen von Todes wegen, in denen er anordnet, wie sein Nachlass zu verteilen ist. Der Vertragspartner nimmt diese Erklärung an, damit der Vertrag bindend wird. Er kann sich seinerseits zu Leistungen unter Lebenden bereit erklären, beispielsweise zu Unterhaltszahlungen an den Erblasser. Bei zweiseitigen Erbverträgen legen beide Seiten fest, was im Fall ihres Todes mit ihrem Vermögen geschehen soll, d. h., beide sind Vertragserblasser. Etwa können Eheleute einen gegenseitigen Erbvertrag schließen.
Während der Erblasser im unentgeltlichen Erbvertrag keine Gegenleistung mit der anderen Partei vereinbart, macht er seine Verfügung beim entgeltlichen Erbvertrag von einer Verpflichtung des Zweiten abhängig, z. B. dass dieser ihn bis zum Tod pflegen wird.
Form und Inhalt des Erbvertrags
Einen Erbvertrag muss der Erblasser mit seinem Vertragspartner vor einem Notar schließen. Voraussetzung dafür ist seine unbeschränkte Geschäftsfähigkeit. In dem Vertrag darf er Erben einsetzen und Vermächtnisse sowie Auflagen anordnen. Andere Verfügungen sind nicht machbar. Erbe oder Vermächtnisnehmer kann der Vertragspartner oder eine andere Person sein. Trifft Letzteres zu, dann spricht man von einem Erbvertrag zugunsten Dritter.
§§ 1941, 2276 BGB
Siehe auch Geschäftsfähigkeit
Mögliche Regelungen
Die Vertragspartner eines Erbvertrags können genau festhalten, welche Leistungen sie jeweils erbringen werden. So ist es möglich, dass der Erblasser den Erben dazu verpflichtet, ihm im Alter den Haushalt zu führen. Ebenso kann der Erblasser dem Erben beispielsweise auch auferlegen, sich noch zu seinen Lebzeiten um die Ausbildung seiner Kinder zu kümmern.
Erbverträge gewähren beiden Parteien Sicherheit: Der Erblasser hat die Garantie, dass sein Erbe die zugesagten Verpflichtungen einhält. Dieser wiederum kann auf die Gegenleistung im Erbfall bauen.
Schädigung des Erben durch Schenkung und Vermächtnis
Die Bindungswirkung des Erbvertrags ist eine rein erbrechtliche. Das bedeutet, dass der Vertragspartner und der vertraglich Bedachte gegen Verfügungen des Erblassers unter Lebenden nicht geschützt sind.
Gleichwohl gibt es einige Ausnahmen:
* Bei Schenkungen, die der Erblasser nach Abschluss des Erbvertrags in der Absicht gemacht hat, den Erben zu schädigen, kann dieser den Beschenkten innerhalb von drei Jahren nach dem Erbfall auffordern, das Geschenk herauszugeben. Von einer Benachteiligungsabsicht kann jedoch nur die Rede sein, falls die Beeinträchtigung des Vorerben das entscheidende Motiv für die Schenkung war. Hat der Erblasser die Benachteiligung dagegen nur in Kauf genommen, kann der Vorerbe sich nicht wehren.
* Wenn der Erblasser mit fester Absicht die Erfüllung eines Vermächtnisses ganz oder teilweise vereitelt, kann der vertragsmäßig bedachte Vermächtnisnehmer von dem Erben, der statt seiner den zugesagten Gegenstand erhalten hat, dessen Herausgabe oder einen entsprechenden Wertersatz verlangen.
§§2287 f BGB
Siehe auch Schenkung, Vermächtnis
Rücktritt vom Erbvertrag und Anfechtung
Der Erblasser kann sich von den bindenden Verfügungen des Erbvertrags nur lösen, soweit ihm darin ein Rücktrittsrecht vorbehalten wurde oder das Gesetz ihm ein solches einräumt. Das tut es, sobald sich der Bedachte einer groben Verfehlung schuldig gemacht hat, die dem Erblasser eine Entziehung des Pflichtteils erlaubt oder, falls der Bedachte nicht zu den Pflichtteilsberechtigten gehört, eine Entziehung ermöglichen würde, wenn der Bedachte sein Abkömmling wäre. Als Pflichtteilsentziehungsgründe gelten u. a., dass der Bedachte dem Erblasser oder dessen Familie nach dem Leben trachtet oder dass er den Erblasser vorsätzlich misshandelt hat. Besteht indes kein Rücktrittsrecht, kann sich der Erblasser lediglich durch Anfechtung aus dem Erbvertrag befreien. Der Gesetzgeber akzeptiert folgende Anfechtungsgründe, die denen beim Testament entsprechen: Der Erblasser befand sich bei Abschluss des Vertrags nachweislich über dessen Inhalt im Irrtum, oder er wollte überhaupt keinen derartigen Erbvertrag.
Der Erblasser muss seine Anfechtung persönlich beim Notar erklären und beurkunden lassen;
eine Stellvertretung ist nicht zulässig. Die Anfechtung kann nur binnen Jahresfrist seit Kenntnis ihres Grundes erfolgen.
§ 2294 BGB
Siehe auch Erbe, Erbverzichtsvertrag, Testament, gemeinschaftliches
Der Erblasser kann sein mehr oder weniger grosses Vermögen statt mittels Testament auch mittels Erbvertrag auf darin zu bestimmende Erben übertragen. Erbverträge werden oft geschlossen, um dem künftigen Erblasser vorzeitig die Möglichkeit zu geben, ein Kind schon »auszuzahlen«. Dieses schon zu
Lebzeiten beschenkte Kind soll z.B. damit die Möglichkeit erhalten, allein oder mit dem Ehepartner zusammen ein Eigenheim zu erwerben. Dafür soll das andere Kind dann nach dem Tode des Erblassers dessen Eigenheim bekommen. In solchen oder ähnlichen Fällen wendet man sich an den Notar und schliesst einen Erbvertrag.
Der Vorteil des Erbvertrages ist - zumindest für die bezeichnten Erben -, dass der Erblasser an den Erbvertrag fest gebunden ist, durch irgendwelche nachfolgende Testamente also keine Änderung mehr erreicht werden kann.
Erbverträge können auch zwischen Ehegatten oder mit Ehegatten und Kindern geschlossen werden. Wirksam ist der Erbvertrag nur, wenn er als Urkunde vor dem Notar errichtet wird und wenn alle Vertragschliessenden dort anwesend sind. Der Notar und alle Vertragschliessenden müssen den Erbvertrag eigenhändig unterschrieben haben.
Vertrag, den jemand mit einem anderen schließt, um darin Ver- fügungen über sein Vermögen für den Fall seines Todes zu treffen (Erbeinsetzung, Vermächtnis). Er muß vor einem Notar abgeschlossen werden. Anders als ein Testament kann der Erbvertrag nicht mehr einseitig geändert werden, schafft also für die darin Bedachten eine größere Sicherheit (§§2274-2302 BGB).
(§§ 2274 ff. BGB) ist eine formbedürftige (§ 2276 I BGB) vertragliche Verfügung von Todes wegen. Seiner Rechtsnatur nach ist der E. ein Vertrag sui generis. da er weder ein Verfügungsvertrag im Sinne des Sachenrechts (keine Änderung der dinglichen Rechtslage), noch ein schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft (der E. verpflichtet nicht, sondern ist die Verfügung selbst) darstellt. Der E. muß bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einem Notar geschlossen werden (§ 2276 I S.1 BGB), wobei der Erblasser persönlich erscheinen muß (§ 2274 BGB), der Vertragspartner sich aber durchaus vertreten lassen kann.
Die Besonderheit des E. besteht darin, daß er in Bezug auf vertragsmäßige Verfügungen eine Bindungswirkung (vgl. § 2289 I BGB) entfaltet. Vertragsmäßige Verfügungen können nur Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen sein, § 2278 II BGB. Eine Verfügung ist allerdings nicht schon deshalb eine vertragsmäßige, weil sie in einem E. steht. Ob eine Bindung des Erblassers gewollt ist, ist für jede Verfügung gesondert durch Auslegung nach §§133, 157 BGB (nicht § 133 BGB allein, denn da es sich um einen Vertrag handelt, ist nicht mehr einzig der Erblasserwillen entscheidend!) zu ermitteln. Die Annahme einer vertragsmäßigen Verfügung liegt nahe, wenn die Zuwendung an den Vertragspartner selbst erfolgt, bei Zuwendung an Dritte dann, wenn der Erblasser oder der Vertragspartner ein Interesse an der Bindung haben. Bei der Auslegung können die Grundsätze zur Wechselbezüglichkeit von Verfügungen i.S.d. § 2270 I BGB herangezogen werden. Der Abschluß eines Erbvertrages führt zu einer Einschränkung der Testierfreiheit (§ 2289 BGB). Das Recht des Erblassers, zu Lebzeiten über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, wird durch das Vorliegen vertragsmäßiger Verfügungen jedoch nicht beeinträchtigt (§ 2286 BGB). Gegebenenfalls besteht ein Anspruch gegenüber dem Beschenkten, wenn der Erblasser ohne lebzeitiges Eigeninteresse, mithin in der bloßen Absicht, die Verfügung zu umgehen, gehandelt hat.
ist neben der letztwilligen Verfügung (Testament) die andere mögliche Art einer Verfügung von Todes wegen. Nicht einseitig (wie beim Testament), sondern vertragsmässig setzt der Erblasser den oder die Erben (auch Vor- oder Nacherben) ein oder ordnet Vermächtnisse oder Auflagen an. Nur diese drei Verfügungen sind im E. zulässig, §§ 2278, 1941 BGB. Der E. muss notariell beurkundet und der Erblasser muss voll geschäftsfähig sein, §§ 2275, 2276 BGB. Im sog. einseitigen E. verfügt nur ein Vertragspartner letztwillig. Im zweiseitigen oder gemeinschaftlichen E. nehmen beide Vertragspartner solche Verfügungen vor. Dies geschieht häufig zwischen Verlobten, ferner zwischen Ehegatten, die sich z.B. gegenseitig zu Erben einsetzen, in Verbindung mit einem Ehevertrag ( a. Berliner Testament). Als Vertragserbe oder als Vermächtnisnehmer kann, ausser dem anderen Vertragsschliessenden, auch ein Dritter bedacht werden, § 1941 Abs. II BGB. Der durch E. Bedachte erlangt jedoch kein Erbanwartschaftsrecht (wie Nacherbe beim Tode des Erblassers), sondern nur eine schlichte Erbaussicht. Der Erblasser ist i. d. R. in seinen lebzeitigen Verfügungen nicht beschränkt, § 2286 BGB; jedoch wird er durch den E. in seinen Verfügungen von Todes wegen gebunden. Insoweit schränkt er seine eigene Testierfreiheit ein. Vor Abschluss des E.es vorgenommene Verfügungen von Todes wegen werden insoweit unwirksam, als sie die Rechte des vertragsmässig Bedachten beeinträchtigen. Für die Zukunft kann dem Erblasser im E. Vorbehalten bleiben, die vertragsmässigen Verfügungen einseitig zu ändern. Ist dies nicht geschehen, sind spätere Verfügungen von Todes wegen im gleichen Umfang unwirksam. Der letztwillig verfügende Vertragspartner kann den E. unter den gleichen Voraussetzungen wie ein Testament anfechten (Testamentsanfechtung). Die Vertragsschliessenden können den E. durch einen Aufhebungsvertrag aufheben. Ferner kann der Erblasser vom E. zurücktreten, wenn a) er sich den Rücktritt im E. Vorbehalten hat, § 2293 BGB, b) sich der Bedachte einer Verfehlung schuldig macht, die den Erblasser zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen würde, § 2294 BGB, c) wenn eine vom Bedachten dem Erblasser gegenüber übernommene Unterhaltsverpflichtung wegfällt (z.B. durch Anfechtung), § 2295 BGB. Kein E. ist der Erbverzicht. Von den im E. bindend vorgenommenen Verfügungen sind solche zu unterscheiden, die einseitig, also nicht vertraglich, vorgenommen sind und sich lediglich in der gleichen Urkunde befinden. Hier sind alle Verfügungen zulässig, die durch Testament getroffen werden können, § 2299 BGB; für sie gelten ausschliesslich die Vorschriften über das Testament.
Erbrecht.
ist der Vertrag zwischen mindestens zwei Personen, in dem mindestens einer der Vertragsschließenden ( Erblasser) vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen trifft (§ 2278 BGB). Er ist eine Verfügung von Todes wegen. Er kann grundsätzlich nur zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden (§ 2276 BGB). Er beschränkt die Verfügung durch Rechtsgeschäft unter Lebenden regelmäßig nicht (§ 2286 BGB). Lit.: Schumann, G., Erbvertragsrecht, 2002; Reimann, W., Testament und Erbvertrag, 5. A. 2006
Verfügung von Todes wegen in Form
eines Vertrages zwischen dem Erblasser und einer anderen Person, in dem diese sich u. a. darüber einigen,
dass der Vertragpartner oder ein Dritter Erbe, Vermächtnisnehmer oder Auflagenbegünstigter (Auflage) werden soll (§ 1941 BGB).
Durch die vertragsmäßigen Verfügungen des Erbvertrags bindet sich der Erblasser, keine abweichenden Verfügungen von Todes wegen zu errichten (§ 2289 Abs. 1 S.2 BGB). Er beschränkt dadurch selbst seine Testierfreiheit. Vor Verfügungen des Erblassers, die dieser durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden trifft, ist der Vertragspartner allerdings grundsätzlich nicht geschützt (§ 2286 BGB). Nur in den Fällen, in denen der Erblasser bei einer Schenkung, Veräußerung, Belastung oder Zerstörung von Gegenständen mit Beeinträchtigungsabsicht gehandelt hat, gewähren die §§ 2287, 2288 BGB dem Vertragserben bzw. Vermächtnisnehmer schuldrechtliche Herausgabe- und Wertersatzansprüche. Von einer Beeinträchtigungsabsicht ist auszugehen, es sei denn, es besteht ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers, z. B. bei Pflicht- und Anstandsschenkungen.
Der Erbvertrag ist weder ein rachenrechtlicher Verfügungsvertrag, durch den unmittelbar— unter Lebenden— ein Recht übertragen oder geändert wird, noch ist er ein Verpflichtungsvertrag, durch den sich der Erblasser verpflichtet, von Todes wegen zu verfügen. Der Erbvertrag enthält vielmehr selbst die Verfügungen von Todes wegen und ist damit Vertrag sui generis.
Es gibt verschiedene Arten von Erbverträgen:
Zu unterscheiden sind zunächst einseitige und zweiseitige Erbverträge. Bei Ersteren trifft nur ein Vertragspartner vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen (vgl. § 2278 BGB), sodass nur ein Erblasser vorhanden ist, bei letzteren treffen beide Vertragsparteien vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen. Es existieren also zwei Erblasser. Bei einem zweiseitigen Erbvertrag ist nach § 2298 Abs. 1 BGB im Zweifel davon auszugehen, dass die Nichtigkeit einer vertragsmäßigen Verfügung die Unwirksamkeit des gesamten Vertrags zur Folge hat, wenn nicht ein abweichender Wille der Vertragsschließenden anzunehmen ist (§ 2298 Abs. 3 BGB)
Unterteilen lassen sich Erbverträge außerdem in entgeltliche und unentgeltliche Erbverträge. Bei einem entgeltlichen Erbvertrag verpflichtet sich der Vertragspartner des Erblassers im Gegenzug ebenfalls zu einer Leistung wie z. B. Unterhaltsgewährung (§§ 2295, 2298 BGB).
Wird diese Verpflichtung zögerlich, schlecht oder gar nicht erfüllt, so finden die allgemeinen Leistungsstörungsregeln nach h. M. wegen der speziellen Rechtsnatur des Erbvertrags keine Anwendung. In Betracht kommt dann aber eine Anfechtung wegen Irrtums über die Person gern. § 2281 Abs. 1 i.V. m. § 2078 Abs. 2 BGB oder ein Rücktritt gern. § 2293 BGB, soweit dieser vertraglich vereinbart wurde. Ferner kann der Erblasser nach h. M. gem. § 2295 BGB zurücktreten, wenn er sich wegen der Schlecht- oder Nichterfüllung der Gegenverpflichtung vorn Verpflichtungsvertrag durch Kündigung gern. §626 BGB analog oder § 314 BGB lösen kann.
Bei einem unentgeltlichen Erbvertrag übernimmt der Vertragspartner gerade keine Verpflichtungen gegenüber dem Erblasser.
Der wirksame Abschluss eines Erbvertrages setzt voraus, dass der Erblasser unbeschränkt geschäftsfähig ist (§2275 Abs. 1 BGB). Ausnahmen gelten für Ehegatten und Verlobte (§ 2275 Abs. 2 u. 3 BGB). Ein formgültiger Erbvertrag verlangt, dass beide Teile ihre Erklärungen bei gleichzeitiger Anwesenheit zur Niederschrift eines Notars abgeben (§2276 BGB). Im Übrigen gelten dieselben Wirksamkeitsvoraussetzungen und Nichtigkeitsgründe wie beim Testament. Inhalt des Erbvertrages ist zumindest eine wirksame vertragsmäßige Verfügung, sonst liegt kein Erbvertrag vor. Vertragsmäßige Verfügungen sind solche, an die die Parteien des Erbvertrags sich erkennbar vertraglich gebunden sehen wollen. Infolgedessen entfalten vertragsmäßige Verfügungen gern. § 2289 Abs. 1 S. 2 BGB eine Bindungswirkung für den Erblasser, sodass er sie nicht frei widerrufen kann. Als vertragsmäßige Verfügungen können nur Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen getroffen werden (§ 2278 Abs. 2 BGB). Abzugrenzen von den vertragsmäßigen Verfügungen sind die einseitigen Verfügungen in einem Erbvertrag, die jeder Vertragsschließende auch in einem Testament treffen könnte. Diese sind frei widerruflich, unterfallen also nicht der Bindungswirkung (§§ 2299, 2253 BGB).
Die Bindungswirkung des Erbvertrages kann aus von den Parteien vereinbarten oder gesetzlichen Gründen wegfallen.
Beim Abschluss des Erbvertrages kann ein beschränkter Änderungsvorbehalt vereinbart werden, sodass der Erblasser unter bestimmten Voraussetzungen eine abweichende beeinträchtigende Verfügung von Todes wegen treffen kann.
Zu beachten ist aber, dass mindestens eine vorbehaltlose Verfügung bestehen bleiben muss, damit der Erbvertrag nicht inhaltslos wird.
Nach Abschluss des Erbvertrages können die Parteien diesen auch durch einen Vertrag wieder aufheben (§ 2290 BGB). Der Aufhebungsvertrag bedarf der für den Erbvertrag vorgeschrieben Form (§§2290 Abs. 4, 2276 BGB). Mit Zustimmung des Vertragspartners kann der Erblasser auch ein Aufhebungstestament errichten (§ 2291 BGB). Ein zwischen Ehegatten geschlossener Erbvertrag kann durch ein gemeinschaftliches Testament aufgehoben werden (§2292 BGB). Ein Rücktritt vom Erbvertrag kommt in Betracht, wenn sich der Erblasser den Rücktritt vorbehalten hat (§2293 BGB) oder ein gesetzlicher Rücktrittsgrund vorliegt. Kraft Gesetzes ist der Erblasser zum Rücktritt berechtigt, wenn der Bedachte eine schwere Verfehlung begangen hat, die den Erblasser zur Pflichtteilsentziehung berechtigen würde (§ 2294 BGB), oder wenn eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung des
Bedachten, an den Erblasser wiederkehrende Leistungen zu entrichten, vor dem Tode des Erblassers aufgehoben wird (§ 2295 BGB).
Gern. § 2296 BGB muss der Rücktritt durch notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem Vertrags-schließenden erfolgen.
Die allgemeinen Rücktrittsregeln der §§ 346 ff. BGB finden wegen der besonderen Vorschriften der §§ 2293 ff. BGB auf den Erbvertrag keine Anwendung.
Rechtsfolge des Rücktritts ist die Aufhebung einzelner oder aller vertragsmäßigen Verfügungen. Bei einem zweiseitigen Erbvertrag zieht der vertraglich vorbehaltene Rücktritt eines Vertragspartners im Zweifel die Aufhebung des gesamten Erbvertrags nach sich (§ 2298 Abs. 2 S. 1 BGB).
Der Erblasser kann die durch den Erbvertrag begründete Bindungswirkung auch durch Anfechtung seiner Erklärung beseitigen (§§ 2281 ff. BGB, Anfechtung).
Der E. ist eine Verfügung von Todes wegen. In ihm kann der Erblasser einseitig jede Verfügung treffen, die auch durch Testament getroffen werden kann. Es gelten dann die gleichen Vorschriften, wie wenn die Verfügung durch Testament getroffen worden wäre (z. B. jederzeitiger Widerruf durch den Erblasser möglich) mit der Besonderheit, dass mit Wegfall des E. im Zweifel auch die einseitige Verfügung außer Kraft tritt (§ 2299 BGB). Darüber hinaus kann jedoch der Erblasser durch E. mit vertragsmäßig bindender Wirkung einen Erben (Vertragserbe) einsetzen, ein Vermächtnis oder eine Auflage anordnen; andere Verfügungen können vertragsmäßig nicht getroffen werden (§§ 1941 I, 2278 BGB). Vertragserbe oder Vermächtnisnehmer kann sowohl der Vertragspartner des Erblassers als auch ein Dritter sein (§ 1941 II BGB); in diesem Fall ist der E. ein Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB).
Der Erblasser - dies können auch beide Vertragspartner sein, sog. zweiseitiger oder gemeinschaftlicher E., vgl. § 2289 BGB - kann den E. nur persönlich, d. h. nicht durch einen Vertreter schließen (§ 2274 BGB). Er muss unbeschränkt geschäftsfähig sein, ausgenommen Ehegatten und Verlobte mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters; hier genügt beschränkte Geschäftsfähigkeit (§ 2275 BGB). Der E. kann nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragspartner geschlossen werden; die Vorschriften über die Errichtung eines öffentlichen Testaments gelten entsprechend (§ 2276 I BGB). Der E. zwischen Ehegatten oder Verlobten kann mit einem Ehevertrag verbunden werden; seine Fortgeltung hängt dann von dessen Schicksal ab, auch genügt die für diesen vorgeschriebene Form (§ 2276 II BGB). Der E. soll wie ein öffentliches Testament verschlossen und amtlich verwahrt werden (§§ 2277, 2300 BGB).
Inhaltlich gelten auch für vertragsmäßige Zuwendungen grundsätzlich die gleichen Vorschriften wie für einseitige letztwillige Verfügungen z. B. über die Auslegung (§ 2279 BGB); bei gegenseitiger Erbeinsetzung von Ehegatten gilt auch hier die Vermutung für das Vorliegen eines sog. Berliner Testaments (§§ 2280, 2269 BGB). Der E. beschränkt jedoch die Testierfreiheit des Erblassers. Eine frühere letztwillige Verfügung wird durch den E. insoweit aufgehoben, als sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten wirtschaftlich beeinträchtigen würde (§ 2289 BGB). Nachträgliche abweichende Verfügungen von Todes wegen (Testamente oder Erbverträge mit Dritten) sind grundsätzlich im gleichen Umfang unwirksam, sofern dem Erblasser nicht ein Abweichen von dem E. in diesem vorbehalten wurde, die Voraussetzungen für die Pflichtteilsentziehung in guter Absicht (§§ 2289 II, 2338 BGB) vorliegen oder die erbvertragliche Bindung, z. B. durch Rücktritt (vgl. § 2293 BGB), wegfällt. Dagegen wird durch den E. das Recht des Erblassers, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, grundsätzlich nicht beschränkt (§ 2286 BGB), sofern nicht ein Missbrauch dieses freien Verfügungsrechts zur Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäfts (§ 138 BGB) führt; der Erblasser kann sich allerdings gleichzeitig durch schuldrechtlichen Vertrag dazu verpflichten, auch auf abweichende Verfügungen unter Lebenden zu verzichten (§ 137 S. 2 BGB). Bei Schenkungen unter Lebenden (dies grundsätzl. auch bei sog. unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten, sofern nicht zur Alterssicherung oder Abgeltung von Unterhalt oder Diensten erbracht, BGHZ 116, 167, 178), die nach Vertragsabschluss von dem Erblasser in der Absicht gemacht wurden, den Vertragserben zu schädigen, kann von dem Beschenkten Herausgabe nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung verlangen (§ 2287 BGB); die regelmäßige Verjährungsfrist (Verjährung, 4) beginnt mit dem Erbfall. Im gleichen Sinn ist ein vertragsmäßig bedachter Vermächtnisnehmer gegen absichtliche Zerstörung, Veräußerung oder Belastung des vermachten Gegenstands durch einen Anspruch gegen den Erben auf belastungsfreie Beschaffung des Gegenstands bzw. Wertersatz geschützt (§ 2288 BGB).
Der E. kann unter den gleichen Voraussetzungen wie ein Testament (Anfechtung letztwilliger Verfügungen, §§ 2078, 2079 BGB) auch vom Erblasser wegen Irrtums, Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten werden. Die Anfechtung kann nur vom Erblasser persönlich binnen Jahresfrist seit Kenntnis vom Anfechtungsgrund erfolgen; sie setzt volle oder beschränkte Geschäftsfähigkeit voraus (sonst durch den gesetzlichen Vertreter) und bedarf notarieller Beurkundung (§§ 2282, 2283 BGB). Der Erblasser kann die anfechtbare Erklärung allerdings auch formlos (§ 144 II BGB) bestätigen. Die sonstigen Anfechtungsberechtigten (§ 2080 BGB, Anfechtung letztwilliger Verfügungen) können den E. nicht mehr anfechten, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers z. Z. des Erbfalls infolge Fristablaufs oder Bestätigung bereits erloschen war (§ 2285 BGB).
Die Bindungswirkung des E. für vertragliche Verfügungen (s. o.) kann beseitigt werden durch Aufhebungsvertrag seitens der vertragschließenden Personen unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der Errichtung des E. (§§ 2290, 2276 BGB). Ein zwischen Ehegatten geschlossener E. kann auch durch gemeinschaftliches Testament (§ 2292 BGB), die vertragsmäßige Zuwendung eines Vermächtnisses oder einer Auflage (also nicht Erbeinsetzung) auch durch einseitiges Testament des Erblassers mit notariell beurkundeter unwiderruflicher Zustimmung des anderen Vertragspartners aufgehoben werden (§ 2291 BGB). Der Erblasser kann ferner (nur persönlich und durch notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem anderen Vertragspartner bzw. nach dessen Tod durch Testament, §§ 2296, 2297 BGB) von dem E. zurücktreten, wenn er sich den Rücktritt in dem Vertrag vorbehalten hat (§ 2293 BGB), wenn der Bedachte sich einer Verfehlung schuldig macht, die den Erblasser zur Pflichtteilsentziehung berechtigen würde (§ 2294 BGB), oder wenn eine als Gegenleistung für den E. zugunsten des Erblassers übernommene Unterhaltsverpflichtung in Wegfall kommt (§ 2295 BGB). Keine Erbverträge sind der Erbverzicht sowie Rechtsgeschäfte unter Lebenden wie der Erbschaftskauf, die Übertragung des Erbteils (Erbengemeinschaft) und der Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten. Dieser ist grundsätzlich aus sittlichen Erwägungen nichtig, sofern er nicht unter künftigen gesetzlichen Erben (gesetzliche Erbfolge) über den gesetzlichen Erbteil oder Pflichtteil eines von ihnen in notariell beurkundeter Form geschlossen wird (§ 311 b IV, V BGB). S. a. Schenkung von Todes wegen.
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