Vertraulichkeit des Wortes

Recht am gesprochenen Wort Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Das nicht öffentlich gesprochene Wort fällt nicht nur in den Schutzbereich des Art. 1 Abs. 1 GG, sondern wird auch durch § 201 StGB strafrechtlich geschützt. Die dort angedrohte Strafe trifft denjenigen, der vorsätzlich und unbefugt, mithin ohne Einverständnis des Rechtsgutsträgers oder bei Fehlen sonstiger Erlaubnissätze, das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder unbefugt abhört, eine solche Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht oder den entsprechenden Inhalt oder Wortlaut öffentlich mitteilt. Ist der Täter Amtsträger, so erhöht sich nach § 201 Abs. 3 StGB die angedrohte Strafe. Zur Strafbarkeit dieses Geheimnisbruchs (Geheimnis) in der Mitteilungsvariante ist allerdings die Eignung der Tat zur Beeinträchtigung berechtigter Interessen erforderlich. Die Unbefugtheit einer öffentlichen Mitteilung entfällt bei der Wahrnehmung überragend öffentlicher Interessen und im Übrigen auch bei Handlungen im Interesse der Aufklärung schwerster Kapitalstraftaten (Telekommunikationsüberwachung). Die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes ist ein Antragsdelikt (§ 205 StGB) mit einer Strafandrohung auch für den Versuch (§ 201 Abs. 4 StGB).

(Schutz) Tonaufnahme, unzulässige.




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