Recht am gesprochenen Wort
eine weitere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Zu den für die freie Entfaltung des Einzelnen notwendigen Schutzbereichen gehört - wie das Recht am eigenen Bild - in bestimmten Grenzen auch das Recht am gesprochenen Wort. Demgemäss kann jedermann grundsätzlich allein darüber bestimmen, wer sein Wort aufzunehmen befugt ist. Ferner auch darüber, ob und vor wem seine auf Tonträger gespeicherte Stimme wieder abgespielt werden darf.
Die Unantastbarkeit der Persönlichkeit würde wesentlich beeinträchtigt, wenn es anderen gestattet wäre, ohne oder gar gegen den Willen des Betroffenen über sein nichtöffentlich gesprochenes Wort nach Belieben zu verfügen. Indessen ist zu unterscheiden zwischen heimlichen Tonbandaufnahmen, die den schlechthin unantastbaren intimen Lebensbereich berühren und solchen, die einen Schutzbereich betreffen, der unter qualifizierten Voraussetzungen für bestimmte staatliche Eingriffe offen ist. Bei der letzteren Alternative sind Fälle denkbar, wo überwiegende Interessen der Allgemeinheit etwa im Strafverfahren es gebieten, dass ein grundsätzlich schutzwürdiges persönliches Interesse an der Nichtverwendung heimlicher Tonbandaufnahmen ausnahmsweise zurücktreten muss.
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