Verunglimpfung von Staatsorganen

eine nach Form, Inhalt oder äusseren Umständen erhebliche, öffentlich und in staatsgefährdender Absicht (Förderung verfassungsfeindlicher Bestrebungen) begangene Ehrenkränkung des Parlaments oder der Regierung der Bundesrepublik oder eines Landes, strafbar nach § 90 d StGB.




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