Verwahrungsbuch Bei Verwahrung von Wertpapieren (Depotgeschäft) ist der Verwahrer verpflichtet, ein Handelsbuch zu führen, in das neben jedem Hinterleger auch alle Angaben in bezug auf die verwahrten Wertpapiere genau einzutragen sind, § 14 Depotgesetz.
Weitere Begriffe : Einwegverpackung | Gehörsrüge | Kondiktion der Kondiktion |
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