Verwahrungsbruch

Straftat, die begeht, wer Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in dienstlicher Verwahrung befinden oder die ihm oder einem anderen dienstlich in Verwahrung gegeben sind (z.B. beschlagnahmter Führerschein, Blutprobe) zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder der dienstlichen Verfügung entzieht.

ist das Beschädigen, Vernichten oder Beiseiteschaffen amtlich aufbewahrter oder einem Beamten oder Dritten amtlich übergebener Gegenstände. Strafe: Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren. Es wird der amtliche Verwahrungsbesitz an Gegenständen jeder Art geschützt; z.B.: Briefe im Postbriefkasten, Gepäckstücke bei der Bundesbahn, bei Fahrverbot abgelieferter Führerschein, amtlich aufbewahrte Blutprobe usw.

(§ 133 StGB) ist das Zerstören, Beschädigen, Unbrauchbarmachen oder der dienstlichen Verfügung Entziehen von Schriftstücken oder anderen beweglichen Sachen, die in dienstlicher Verwahrung - oder amtlicher Verwahrung einer Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts - sind. Der V. ist eine Straftat gegen die öffentliche Ordnung. Der V. ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Lit.: Brüggemann, V., Der Verwahrungsbruch, 1981

begeht, wer Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in dienstlicher Verwahrung befinden oder die ihm oder einem anderen dienstlich in Verwahrung gegeben worden sind (z. B. Akten, beschlagnahmter Führerschein, Pfandstücke beim Gerichtsvollzieher), vorsätzlich zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder der dienstlichen Verfügung entzieht (§ 133 StGB). Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren (bei Amtsträgern: bis zu 5 Jahren) oder Geldstrafe bestraft. Für die Strafbarkeit ist es ohne Bedeutung, wem die in dienstliche Verwahrung gelangten Gegenstände gehören (z. B. dem Täter selbst), ebenso der Grund der Aufbewahrung oder Übergabe, falls nur dienstlicher Gewahrsam begründet ist. Zum Eigenverbrauch der Behörde bestimmte Gegenstände sind nicht geschützt. Das Merkmal der Beschädigung entspricht dem der Sachbeschädigung; Entziehen ist das örtliche Entfernen von der ordnungsmäßigen Aufbewahrungsstelle, wenn auch nur für kurze Zeit oder durch Verstecken. Die Handlung kann zugleich unter anderen Gesichtspunkten strafbar sein, insbes. als Diebstahl, Urkundenunterdrückung.




Vorheriger Fachbegriff: Verwahrung, unregelmäßige | Nächster Fachbegriff: Verwahrungsbuch


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen