Verwaltungsakzessorietät, Strafrecht: die gesetzgeberische Koppelung des Strafrechts mit dem Verwaltungsrecht. Von Verwaltungsrechtsakzessorietät spricht man, wenn in einer Strafrechtsnorm auf verwaltungsrechtliche Rechtsvorschriften verwiesen wird, also erst dadurch der Normverstoß spezifiziert wird. Verwaltungsaktsakzessorietät liegt hingegen vor, wenn die Strafbarkeit von einer bestimmten, an den Täter gerichteten Verwaltungsentscheidung abhängig ist.
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