Verwaltungsträger

ist der Träger einer Zuständigkeit zur Ausübung öffentlicher — Verwaltung. Lit.: Schulz, A., Parastaatliche Verwaltungsträger, 2000

Begriff für Organisationen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Dies sind die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, also insbesondere der Bund, die Länder und die kommunalen Gebietskörperschaften (Gemeinde, Landkreis), aber auch die anderen Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts. Ein weiteres Wesensmerkmal eines Verwaltungsträgers ist, dass er einen eigenen Haushalt und eigene Bedienstete hat. Daher ist z. B. die Bezirksregierung nicht eigenständiger Verwaltungsträger, sondern Behörde, da sie lediglich vom Land „getragen” wird.
Ein Verwaltungsträger ist als juristische Person zwar rechtsfähig, aber nicht handlungsfähig. Deshalb bedient er sich seiner Organe und Behörden, um nach außen zu handeln.




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