Verwarnung nach Jugendstrafrechtist ein sog. Zuchtmittel, durch das dem straffällig gewordenen Jugendlichen das Unrecht der Tat eindringlich vorgehalten werden soll (§§ 13, 14 JGG). Sie wird bei leichteren Verfehlungen ausgesprochen, bei denen die Verhängung einer Jugendstrafe nicht erforderlich ist, weil angenommen werden kann, dass ein nachdrücklicher Vorhalt die angestrebte erzieherische Wirkung erreicht. Die V. ist eine förmliche Missbilligung und unterscheidet sich dadurch von einer Ermahnung, die z. B. mit der Einstellung des Verfahrens verbunden werden kann. Die V. wird neben dem Schuldspruch im Urteil oder im vereinfachten Jugendverfahren ausgesprochen.
Weitere Begriffe : Abmusterung | Zweiplusvierverhandlungen | Amtswiderspruch |
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