Verwarnung, Verwarnungsgeld

, Owi-Recht: geringfügige Zuwiderhandlungen können mit einer mündlichen oder schriftlichen Verwarnung geahndet werden, wenn dies mit dem Legalitätsprinzip vereinbar ist. Die Behörde oder die Polizei kann somit im Einzelfall von der weiteren Verfolgung absehen und erst für künftige Wiederholungen eine Ahndung in Aussicht stellen. Bei einer Verwarnung kann die Verwaltungsbehörde gern. § 56 Abs. 1 OWiG ein Verwarnungsgeld von 5 bis 35 € verhängen, was insbesondere bei leichteren Verkehrsverstößen der Fall ist. Sie kann die Verwarnung aber auch ohne Verwarnungsgeld aussprechen. Das Ermessen der Verwaltungsbehörden oder der Polizei ist hierbei weitgehend durch entsprechende Dienstvorschriften und Richtlinien der jeweiligen Länder eingeschränkt (z. B. in NRW Runderlass des IM vom 1.10.1987, abgedruckt in Mbl. 1586). Für den Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten ist dieses Ermessen zudem seit dem 1. 1. 2002 noch weiter eingeschränkt, da der seit dein geltende neue Bußgeldkatalog, der als Rechtsverordnung bundesweit einheitlich gilt und bindend ist, für nahezu alle Verkehrsverstöße Regelsätze enthält, und zwar auch im Bereich der Verwarnungsgelder. Für diese gab es früher einen sog. Verwarnungsgeldkatalog, der weggefallen ist.
Die Wirksamkeit einer Verwarnung hängt davon ab, ob der Betroffene nach Belehrung über sein Weigerungsrecht sofort oder innerhalb einer bestimmten Frist (1 Woche) den festgesetzten Betrag bezahlt. Über das Verwarnungsgeld ist eine Quittung zu erteilen, die gleichzeitig intern der Kontrolle der ordnungsgemäßen Weiterleitung der Einnahmen dient. Bei Weigerung des Betroffenen schließt sich das übliche Bußgeldverfahren an, wobei das Opportunitätsprinzip zu berücksichtigen ist.




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