Verwerfung Wenn ein Rechtsmittel (z. B. Berufung), das gegen eine gerichtliche Entscheidung eingelegt worden ist, unzulässig ist (z. B. weil die Berufungsfrist versäumt ist), wird es durch Urteil verworfen (§ 519 b ZPO, § 319 StPO), ist es dagegen zulässig, aber nicht begründet, wird es durch Urteil zurückgewiesen.
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