Verwerfung

Wenn ein Rechtsmittel (z. B. Berufung), das gegen eine gerichtliche Entscheidung eingelegt worden ist, unzulässig ist (z. B. weil die Berufungsfrist versäumt ist), wird es durch Urteil verworfen (§ 519 b ZPO, § 319 StPO), ist es dagegen zulässig, aber nicht begründet, wird es durch Urteil zurückgewiesen.

üblicherweise — auch im Tenor der Entscheidung (Urteilsformel) — verwendeter Begriff bei fehlender Zulässigkeit des Rechtsmittels („die Beschwerde wird als unzulässig verworfen”). Vgl. auch
Abweisung, Zurückweisung.




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