Verzugszinsen Wird eine Geldleistung geschuldet und kommt der Schuldner in Verzug, so hat er dem Gläubiger in jedem Fall 4 % Zinsen als Mindestschaden zu ersetzen, auch wenn ein solcher Schaden nicht entstanden ist. Ist dagegen ein höherer Schaden eingetreten und kann ihn der Gläubiger nachweisen (z.B.: er musste einen mit 10 % zu verzinsenden Kredit aufnehmen), so kann er auch diesen weiteren Verzugsschaden geltend machen, § 288 BGB.
Weitere Begriffe : Nachprüfungsvorbehalt | Verteilungsverfahren | Deutsche Bundesakte |
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