Verzugszinsen

Wird eine Geldleistung geschuldet und kommt der Schuldner in Verzug, so hat er dem Gläubiger in jedem Fall 4 % Zinsen als Mindestschaden zu ersetzen, auch wenn ein solcher Schaden nicht entstanden ist. Ist dagegen ein höherer Schaden eingetreten und kann ihn der Gläubiger nachweisen (z.B.: er musste einen mit 10 % zu verzinsenden Kredit aufnehmen), so kann er auch diesen weiteren Verzugsschaden geltend machen, § 288 BGB.

Gemäß § 288 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger einer Geldschuld grundsätzlich als unwiderlegbar vermuteten Mindestschaden Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangen. Bei Unternehmergeschäften beträgt der Verzugszinssatz für Entgeltforderungen gemäß § 288 Abs. 2 BGB acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Schuldnerverzug (3).




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