Vetorechtist das Recht, in einem Kollegialorgan das Zustandekommen eines Beschlusses durch die eigene Gegenstimme zu verhindern. Bekannt ist das sog. V. der ständigen Mitglieder des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen; hierbei handelt es sich jedenfalls nach der Charta nicht um ein eigentliches V., sondern um ein Zustimmungserfordernis. Allerdings hat die Praxis Art. 27 der Charta bald dahin ausgelegt, dass nur der ausdrückliche Widerspruch eines ständigen Ratsmitglieds beachtlich sein soll, nicht dagegen Stimmenthaltung oder Fernbleiben von der Sitzung. - Über das V. der BReg. bei ausgabenerhöhenden und einnahmenmindernden Gesetzen (Art. 113 GG) Haushaltsrecht (5).
Weitere Begriffe : Konkurrenzen | Maßgeblichkeit der Handelsbilanz | Inhaberzeichen, einfache Legitimationszeichen |
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