Vinkulierte Namensaktie

eine Namensaktie, die nach der Satzung der AG nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden kann, Vinkulierung. V. N.n sind Voraussetzung für eine Nebenleistungsaktiengesellschaft; sind i. Gegensatz z. Inhaberaktie auf den Namen des Eigentümers ausgestellt.

Namensaktie, vinkulierte

Namensaktie, bei der die Übertragung gem. § 68 Abs.2 AktG an die Zustimmung der Gesellschaft geknüpft ist. Die vinkulierte Namensaktie soll den Schutz der Gesellschaft vor feindlichen Übernahmen verstärken.

Nebenleistungsaktiengesellschaft.




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