Nebenleistungsaktiengesellschaft eine AG, bei der die Aktionäre neben ihrer Einlage zu wiederkehrenden, nicht in Geld bestehenden Leistungen (z. B. zur Lieferung von Rüben) verpflichtet sind. Die N. ist nur zulässig, wenn die Übertragung der Aktien an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden wird (sog. vinkulierte Namensaktien), § 55 AktG.
Weitere Begriffe : Haushaltsführung der Ehegatten | Europäisches Abfallverzeichnis | Neubeginn der Verjährung |
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