VogelschutzDer V. betrifft als Teil des Artenschutzes (§§ 37 ff. BNatSchG) den Schutz wild lebender Vogelarten. So sind in D über 700 V.-Gebiete in Umsetzung der EU-RL 79/409/EWG über die Erhaltung wild lebender Vogelarten v. 2. 4. 1979 (ABl. L 103/1) gesetzlich festgelegt (z. B. der Dümmer in Nds. oder der Greifswalder Bodden, s. a. Schutzgebiete). § 41 BNatSchG schreibt für Energiefreileitungen konstruktive Maßnahmen zum Schutz der Vögel gegen Stromschlag vor; s. a. Seeanlagen.
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