Volksfestesind nach § 60 b GewO regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen mit Schaustellungen, unterhaltenden Tätigkeiten usw.; die gewerbliche Mitwirkung an V. ist Reisegewerbe. Im Übrigen gelten die Vorschriften über Marktverkehr.
Weitere Begriffe : gemischt | Verwaltungszwangsverfahren | Rückverlegung |
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