Marktverkehr

Veranstaltung von Messen, Ausstellungen und Märkten. Das Marktwesen ist bislang bundeseinheitlich in den §§ 64 ff. GewO geregelt. Seit der
Föderalismusreform fällt dieser Bereich in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11, 2. Halbs. GG). Die bundesrechtlichen Regelungen in §§ 64 ff. GewO gelten gern. Art. 125 Abs. 1 GG als Bundesrecht fort, bis sie durch Landesrecht ersetzt werden.
Die Veranstaltung von Messen, Ausstellungen und Märkten kann durch eine Festsetzung privilegiert werden (§ 69 GewO). Die Veranstaltung kann zwar auch ohne Festsetzung durchgeführt werden, sie unterliegt dann aber den allgemeinen Bestimmungen für das stehende Gewerbe bzw. das Reisegewerbe. Voraussetzungen für die Festsetzung:
— Es muss sich um eine privilegierungsfähige Veranstaltung i. S. d. §§ 64 ff. GewO handeln (§ 69 a Abs. 1 Nr. 1 GewO).
Messen (1 64 GewO), Ausstellungen (1 65 GewO), Großmärkte (§ 66 GewO) und Wochenmärkte (167 GewO); Spezialmärkte (1 68 Abs. 1 GewO) und Jahrmärkte (1 68 Abs. 2 GewO).
— Der Veranstalter muss die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen (§ 69a Abs. 1 Nr. 2 GewO).
Veranstalter kann nicht nur eine Privatperson, sondern auch ein Verwaltungsträger (insb. eine Gemeinde) oder ein Unternehmen der öffentlichen Hand sein.
— Die Durchführung der Veranstaltung darf dem öffentlichen Interesse nicht widersprechen, insb. darf keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu befürchten sein (§ 69 a Abs. 1 Nr. 3 GewO).
— Spezialmärkte und Jahrmärkte dürfen weder ganz noch teilweise in Ladengeschäften abgehalten werden (§ 69 a Abs. 1 Nr. 4 GewO).
Sind die Voraussetzungen für die Festsetzung erfüllt und greifen Versagungsgründe nicht ein, so besteht ein (gebundener) Anspruch auf Festsetzung (§ 69 Abs. 1 GewO: „hat”). Liegen konkurrierende Festsetzungsanträge vor, wandelt sich der Anspruch auf Festsetzung um in einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahl (OVG Lüneburg RÜ 2008, 603).
Nebenbestimmungen und nachträgliche Anordnungen zur Festsetzung sind nach Maßgabe des § 69 a Abs. 2 GewO zulässig. Die Festsetzung hat für den Veranstalter praktisch die Funktion einer Gewerbeerlaubnis.
Rechtsfolge: Durch die Festsetzung erhält die Veranstaltung die sog. Marktprivilegien, d. h. die Vorschriften über das stehende Gewerbe (§§ 14-52 GewO) und über das Reisegewerbe (§§ 55-61 a GewO) gelten nicht, es gilt vielmehr der Grundsatz der Marktfreiheit.
Aussteller und Anbieter müssen daher z.B. keine Anzeige (1114, 55 c GewO) erstatten. Der Ausschluss unzuverlässiger Anbieter richtet sich nicht nach § 35 GewO, sondern nach § 70 a GewO.
Im Fall einer Festsetzung hat jedermann, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört,
nach Maßgabe der allgemeinen Veranstaltungsbestimmungen ein Recht auf Teilnahme an der Veranstaltung (§70 Abs. 1 GewO). Nach § 70 Abs. 3 GewO kann der Veranstalter aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere aus Gründen der Kapazität, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen. Anerkannte Auswahlkriterien sind dabei z. B. das Prioritätsprinzip, die Zuverlässigkeit des Bewerbers, die Attraktivität und Bekanntheit des Angebots, die Bevorzugung bewährter Anbieter, die Anwendung eines rollierenden Systems oder eines Losverfahrens, in engen Grenzen auch die Bevorzugung ortsansässiger Bewerber. Die Auswahlkriterien dürfen aber nicht dazu führen, dass hierdurch Neubewerber auf unabsehbare Zeit von der Zulassung ausgeschlossen werden (BVerwG DVB1. 1984, 1071). Unzuverlässigen Ausstellern oder Anbieter kann die Teilnahme nach § 70 a Abs. 1 GewO untersagt werden.

1.
Der M. ist nach der GewO (§§ 64 ff. GewO) weitgehend privilegiert; er steht „einem jeden mit gleichen Befugnissen frei“. Mit der Föderalismusreform I 2006 ist die Zuständigkeit für den M. auf die Länder übergegangen (Art. 70, 74 I Nr. 11 GG). Solange die Länder keine eigenen Vorschriften erlassen, gilt die GewO fort (Art. 125 a I GG).

2.
Nach der GewO bedarf der M. weder einer Anzeige (stehendes Gewerbe) noch einer Reisegewerbekarte (Reisegewerbe); anders bei Volksfesten. Die GewO unterscheidet Ausstellungen (überwiegend zur Information über das Angebot eines Wirtschaftszweigs oder einer Region; § 65), Großmärkte (für gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher und Großabnehmer; § 66), Wochenmärkte (für Lebensmittel, Produkte des Obst- und Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft und Fischeri, rohe Naturerzeugnisse; § 67), Spezial- und Jahrmärkte (Briefmarken-, Antiquitäten-, Gebrauchtwagenmärkte, Dulten; § 68), und Messen. Zahl, Zeit, Dauer und Platz der Messen und Märkte werden von der zuständigen Verwaltungsbehörde festgesetzt (§ 69; Verwaltungsakt gegenüber dem Marktträger). Die Festsetzung regelt Marktzeit, Gegenstände des Marktes sowie die Ordnung auf dem Marktplatz bzw. Messegelände. Auf die Zulassung zum M. hat grundsätzlich jedermann einen Rechtsanspruch, der zum festgesetzten Teilnehmerkreis gehört (§ 70).




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