Vollstreckbarerklärung Der V. bedürfen: a) ausländische Urteile, §§ 722, 723 ZPO; b) inländische und ausländische Schiedssprüche (Schiedsgericht), §§ 1042 ff. ZPO;-Vor der V. ist eine Zwangsvollstreckung nicht möglich.
Weitere Begriffe : Einreisefreimengen | Prozession | Hammurabi |
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