Vorausabtretung

ist Abtretung einer noch nicht bestehenden, künftigen Forderung. Die V. ist wirksam, wenn die Forderung individuell bestimmbar ist. Von grösster praktischer Bedeutung ist die V. als Sicherungsabtretung beim erweiterten oder -verlängerten Eigentumsvorbehalt. Die V. wird erst wirksam mit der Entstehung der Forderung. Wird eine künftige Forderung mehrfach abgetreten, so wird nur die zuerst vereinbarte Abtretung wirksam (Grundsatz der Priorität).

ist die (zulässige) Abtretung einer Forderung vor dem Zeitpunkt ihre Entstehung. Lit.: Kötter, W., Die Tauglichkeit der Vorausabtretung, 1960; Bornholdt, K., Leasingnehmer, 1999

Abtretung.

Abtretung (1).




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