Voraus des Ehegatten(§ 1932 BGB) ist ein schuldrechtlicher Anspruch, der dem überlebenden Ehegatten bei gesetzlicher Erbfolge gegen die Miterbengemeinschaft zusteht. Der Anspruch auf V. besteht zusätzlich zum Erbteil des Ehegatten und unabängig vom Güterstand. Der V. umfaßt die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Grundstückszubehör sind, und die Hochzeitsgeschenke. Der Voraus wird oft als gesetzliches Vermächtnis bezeichnet, vgl. §1932 II BGB. Bei der Berechnung des Pflichtteils eines Abkömmlings und der Eltern des Erblassers wird der V. nicht berücksichtigt, §2311 I 2 BGB.
Weitere Begriffe : turpitudinem suam allegans nemo auditur | Einwilligung im Verfahrensrecht | Fischereischein |
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