Sicherungsabtretung

(Sicherungszession) liegt vor, wenn der Sicherungsgeber eine Vertragspflicht (i.d.R. eine Forderung) des Schuldners gegenüber dem Gläubiger sichert, indem er dem Gläubiger eine Forderung gegen einen Dritten abtritt (§ 398 BGB). Sicherungsgeber und Schuldner sind häufig identisch. Die Verbindung zwischen gesicherter Vertragspflicht und sichernder Forderung wird durch den Sicherungsvertrag zwischen Sicherungsgeber und Gläubiger hergestellt. Darin wird dem Sicherungsgeber häufig eine Einziehungsermächtigung erteilt, so daß er die abgetretene Forderung weiterhin im eigenen Namen geltend machen kann, jedoch bezüglich der Verwendung der eingezogenen Beträge gebunden ist. Der Gläubiger darf nach der Sicherungsabrede die abgetretene Forderung verwerten, wenn die gesicherte Forderung fällig ist und der Schuldner nicht leistet.

Bei Erfüllung der gesicherten Vertragspflicht steht die Forderung, sofern eine auflösende Bedingung vereinbart wurde, automatisch wieder dem Sicherungsgeber zu. Der Regelfall ist allerdings die unbedingte S., die mit einer schuldrechtlichen Rückab-tretungspflicht des Sicherungsnehmers verbunden ist.

(S.zession), Gegenstück der Sicherungsübereignung; verfolgt wie diese den Zweck, dem Sicherungsnehmer (Treuhänder, Treuhandgeschäft) die Möglichkeit zu verschaffen, sich wegen einer ihm zustehenden Forderung gegen den Sicherungsgeber (Treugeber) aus der ihm übertragenen Forderung zu befriedigen; Unterfall der eigennützigen Sicherungstreuhand (Treuhandgeschäft); unterscheide hiervon die Forderungsübertragung bei uneigennütziger Verwaltungstreuhand ( Inkassoabtretung) und die blosse Übertragung eines Rechts zur Ausübung (Einziehungsermächtigung!), a. Knebelungsvertrag, Globalzession.

(fiduziarische Zession, Sicherungszession) ist die nur zur Sicherung des Erwerbers vorgenommene Abtretung einer Forderung an ihn. Die S. ist ein Fall eines Sicherungsgeschäfts. Sie hat rechtstatsächlich die in den §§ 1279ff. BGB vorgesehene Verpfändung von Forderungen weitgehend verdrängt. Sie erfordert einen kausalen Sicherungsvertrag, zu dessen Erfüllung die S. in der Form des § 398 BGB erfolgt. Bei Eintritt des zu sichernden Ereignisses fällt je nach Vereinbarung die Abtretung von selbst weg oder ist eine Rückabtretung vorzunehmen. Lit.: Weber, H., Kreditsicherheitsrecht, 8. A. 2006; Meyer, P./Varel, H. v., Die Sicherungszession, JuS 2004, 192

Bei der Sicherungsabtretung tritt der Zedent eine Forderung an den Zessionar ab, um diesem eine Sicherung für eine Forderung gegen ihn, den Zedenten, zu verschaffen. Der Zessionar (Sicherungsnehmer) erwirbt mit der abgetretenen Forderung einen Vermögensgegenstand, aus dem er sich befriedigen kann, falls der Zedent (Sicherungsgeber) seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
Die Sicherungsabtretung ist (anders als die Forderungsverpfändung, § 1279 BGB) nicht akzessorisch, sie erlischt also nicht kraft Gesetzes mit der Forderung (bei der Verpfändung gilt dafür § 1252 BGB), deren Sicherheit sie dient. Eine Abhängigkeit der Sicherungsabtretung von der gesicherten Forderung wird aber durch den Sicherungsvertrag hergestellt: Der Sicherungsabtretung liegt im Innenverhältnis zwischen
dem Zedenten und dem Zessionar ein Sicherungsvertrag (auch Sicherungsabrede oder Sicherungszweckerklärung) zugrunde. Sie enthält die Verpflichtung des Zessionars, die Forderung erst bei Eintritt des Sicherungsfalls zu verwerten und sie bei Erledigung des Sicherungszwecks an den Zedenten zurückzuübertragen (Einzelheiten zum Inhalt des Sicherungsvertrages Sicherungsübereignung).
Im Rahmen einer Sicherungsabtretung werden typischerweise bestehende und auch erst künftige Forderungen abgetreten. Bei der Globalzession werden alle bestehenden und künftigen Forderungen aus bestimmten Geschäften oder gegen bestimmte Gläubiger abgetreten. Die Globalzession ist ein typisches Sicherungsmittel für Geldkreditgeber (Banken). Für die Absicherung langfristiger Forderungen ist daher ein wechselnder (revolvierender) Bestand an Forderungen erforderlich. Für den Fall, dass dem Zedenten die Einziehungsbefugnis eingeräumt wird, kann als sog. verlängerte Sicherungsabtretung zwischen dem Zedenten und dem Zessionar vorweg vereinbart werden, dass der bei dem Zedenten eingehende Erlös (Bar- oder Buchgeld) dem Zessionar (Sicherungsnehmer) als Ersatzsicherheit für die Sicherheitsforderung gehören soll, sog. Erlösklausel.
Dient als ursprüngliche Sicherheit eine Sache, so kommen als Sicherungsmittel das Vorbehaltseigentum des Warenlieferanten (§§ 433, 449, 929, 158 Abs. 1 BGB) oder das Sicherungseigentum des Geldkreditgebers (§§ 929, 930 BGB) in Betracht. In beiden Fällen kann die Sicherheit durch den verlängerten Eigentumsvorbehalt bzw. die verlängerte Sicherungsübereignung verlängert werden, und zwar entweder durch die sog. Vorausabtretungsklausel (die Forderung aus der Veräußerung der Sache wird vorweg an den Sicherungsnehmer abgetreten) oder die sog. Verarbeitungsklausel (bei der Verarbeitung der Sache wird der Sicherungsnehmer Eigentümer der neuen Sache) oder auch hier durch die Erlösklausel.
Bei formularmäßigen Sicherheitsverträgen beurteilt sich die Wirksamkeit der Klauseln nach § 307 BGB; daneben kann § 138 BGB eingreifen.
Für Individualverträge kann sich die Nichtigkeit (nur) aus § 138 BGB ergeben, der schärfere Anforderungen als § 307 BGB stellt und dessen Nichtigkeitsurteil sich auf Einzelfälle grob unverhältnismäßiger Übersicherung beschränkt.
Sicherungsabtretungen können insbes. aus drei Gründen unwirksam sein:
Unwirksamkeit wegen Übersicherung,
Unwirksamkeit wegen Knebelung,
Unwirksamkeit wegen Verleitung zum Vertragsbruch.

Abtretung (2).




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