Vorbereitungshandlung

ist die Handlung, die für die Durchführung der geplanten Tat geeignete Vorbedingungen schaffen soll, aber noch nicht zur Verwirklichung des Tatbestands unmittelbar ansetzt (z. B. Kauf eines Messers zum Mord). Die V. ist ein als solcher noch strafloser vorbereitender Zeitabschnitt einer ab dem Beginn des Versuchs mit Strafe bedrohten Handlung. Vereinzelt ist sie aber als solche zu einem selbständigen Straftatbestand erhoben worden (z. B. § 149 StGB). Lit.: Neuhaus, //., Die strafbare Deliktsvorbereitung, 1993; Angerer, V., Rücktritt im Vörbereitungsstadium, 2004

Versuch; s. a. Hochverrat, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen, Geld- und Wertzeichenfälschung, Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89 a StGB).




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