Wertzeichenfälschung Mit Freiheitsstrafe nicht unter 3 Monaten wird bestraft, wer unechtes Stempelpapier, unechte Stempelmarken, Stempelblankette oder Stempelabdrücke für Spielkarten, Pässe oder sonstige Drucksachen oder Schriftstücke oder wer unechte Postwertzeichen in der Absicht anfertigt, sie als echt zu verwenden. Ebenso wird bestraft, wer echte Wertzeichen dieser Art verfälscht, um sie zu einem höheren Wert zu verwenden, oder wer wissentlich von falschen oder gefälschten Wertzeichen Gebrauch macht; § 275 StGB.
Weitere Begriffe : Berufsgruppenversicherung | Ersatzmutterschaft | Unmittelbarer Besitz |
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