Vorbereitungshandlungen
zu einer Straftat sind i.d. R. straflos. Sie unterscheiden sich vom (meist strafbaren) Versuch dadurch, dass sie noch keinen
Anfang der Ausführung des Deliktes darstellen. V. sind z.B. das Beschaffen von Diebeswerkzeug oder die Erkundigung nach der Anschrift einer Abtreiberin. Ausnahmsweise sind auch V. unter Strafe gestellt, z. B. bei Hochverrat, Münzverbrechen und z. T. bei -Verabdredung einer Straftat.
Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Begehung einer Straftat, durch die die Voraussetzungen für die Durchführung der Straftat erst noch geschaffen werden sollen und die zeitlich noch vor dem unmittelbares Ansetzen zum strafbaren Versuch liegen. Vorbereitungshandlungen sind grundsätzlich straflos.
Sonderregeln, die Strafbarkeit von Vorbereitungshandlungen begründen, sind z.B. §§ 30,80, 83, 149, 275, 310 StGB.
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