VorbewährungDurch Gerichte entwickelte selbstständige Rechtsfolge, die darauf beruht, dass die Strafe nach § 57 JGG auch nachträglich noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Das Gericht verurteilt zunächst zu einer bestimmten Jugendstrafe, deren Aussetzung ausdrücklich offen gelassen wird. Dem Jugendlichen wird dann eine Frist gesetzt, in der er bestimmte Weisungen erfüllen muss. Gelingt ihm dies, so wird die Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Weitere Begriffe : Viehhandel | Mitarbeit von Kindern | Estrada-Doktrin |
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