VorflutDer natürliche Ablauf des Regenwassers und der durch dieses bewirkten Flussanschwellungen von einem ländlichen Grundstück auf das andere darf nicht zum Schaden des Nachbarn geändert werden. Der Unterlieger darf das ihm zufliessende Wasser (die V.) nicht aufstauen, der Oberlieger das abströmende Wasser nicht mehren.
Weitere Begriffe : Kinderlastenausgleich | Staatsrecht | Empfängerbenennung |
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