vorhandene Straße

, Erschließungsbeitragsrecht: Straße, die seit langer Zeit schon existiert und deswegen erschließungsbeitragsfrei bleibt (Erschließungsbeitrag). Erschließungsbeiträge können nicht erhoben werden, wenn die Erschließungsanlage bereits seit langer Zeit existierte („vorhandene Straßen”, § 242 Abs. 1 BauGB). Das ist anhand von Unterlagen festzustellen, die mindestens aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes (1961) stammen. Bei „historischen” Straßen müssen beispielsweise das preußische Anliegerbeitragsrecht und das preußische Fluchtliniengesetz ergänzend herangezogen werden. In den neuen Bundesländern können nach § 246a Abs. 4 BauGB Straßen insoweit nicht erschließungsbeitragsrechtlich veranlagt werden, als sie vor dem 3. 10. 1990 hergestellt worden sind.




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