Vorhaltekosten

sind diejenigen Kosten, die einem Geschädigten für Vorsorgemaßnahmen entstehen, die er getroffen hat, um befürchtete Schäden aufzufangen. Klassisches Beispiel: Ein Fuhrunternehmer hat ein Ersatzfahrzeug, um bei Ausfall eines anderen LKW gewappnet zu sein. Ob die Vorhaltekosten zum ersatzfähigen Sc-.aae“ gehören ist streitig. Problematisch ist. daß nach der Äquivalenztheorie kein Kausalzusammenhang zwischen den Vorsorgekosten und dem konkreten Schadensereignis besteht, da die V. notwendigerweise zeitlich früher angefallen sind.

Nach der Rspr. sind die anteiligen V. (Abschreibung, Verzinsung und Unterhalt) ersatzfähig. Wer nämlich wegen §254 11 S.1 BGB zur Geringhaltung des Schadens verpflichtet ist, soll auch die vorsorglichen Aufwendungen ersetzt bekommen, mittels derer er den späteren Schaden geringhält. Ohne die Vorsorgemaßnahmen hätte der Schädiger nämlich auch den „größeren Schaden“ ersetzen müssen. Daher kann es keinen Unterschied machen, ob der Geschädigte nach dem Unfall ein Ersatzfahrzeug anmietet oder vorher schon Kosten für dessen Bereitstellung aufbringt. Der Schadensumfang ist dann nach den betriebswirtschafltichen Kosten der Reservehaltung zu schätzen, § 287 ZPO.

Schadensersatz (2 a).




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